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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 bedeutet zwar nicht, daß die Weiterleitung eines bei der zuständigen Behörde eingelangten Anbringens beliebig lange hinausgezogen werden dürfte; hingegen ist ein rechtswidriges Handeln gemäß der Regelung der zitierten Verfahrensvorschrift vorgehenden BehördeDie Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 bedeutet zwar nicht, daß die Weiterleitung eines bei der zuständigen Behörde eingelangten Anbringens beliebig lange hinausgezogen werden dürfte; hingegen ist ein rechtswidriges Handeln gemäß der Regelung der zitierten Verfahrensvorschrift vorgehenden Behörde
nicht schon dann gegeben, wenn ein Rechtsmittel zwar fünf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dieser Behörde eingebracht worden, bei der zu dessen Erledigung zuständigen Behörde aber dennoch verspätet eingelangt ist.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001233.X01Im RIS seit
17.11.1975Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009