RS Vwgh 1975/11/17 1233/75

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Veröffentlicht am 17.11.1975
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
BAO §50 Abs1 impl;
BauO Bgld 1969 §93;
GdO Bgld 1965 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 bedeutet zwar nicht, daß die Weiterleitung eines bei der zuständigen Behörde eingelangten Anbringens beliebig lange hinausgezogen werden dürfte; hingegen ist ein rechtswidriges Handeln gemäß der Regelung der zitierten Verfahrensvorschrift vorgehenden BehördeDie Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 bedeutet zwar nicht, daß die Weiterleitung eines bei der zuständigen Behörde eingelangten Anbringens beliebig lange hinausgezogen werden dürfte; hingegen ist ein rechtswidriges Handeln gemäß der Regelung der zitierten Verfahrensvorschrift vorgehenden Behörde

nicht schon dann gegeben, wenn ein Rechtsmittel zwar fünf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dieser Behörde eingebracht worden, bei der zu dessen Erledigung zuständigen Behörde aber dennoch verspätet eingelangt ist.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001233.X01

Im RIS seit

17.11.1975

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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