RS Vwgh 1975/11/18 2236/74

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Veröffentlicht am 18.11.1975
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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
LandesplanungsG Krnt 1959 §13 Abs2 idF vor 1969/050;

Rechtssatz

Der Klammerausdruck in der Fassung des § 13 Abs 2 des Landesplanungsgesetzes vor der Novelle LGBl für Kärnten Nr 50/1969, verdeutlichte, daß es sich auch schon im Jahre 1968 um einen Fall des § 68 Abs 4 lit d AVG handelte. Diese Änderungsmöglichkeit und Behebungsmöglichkeit von rechtskräftigen Bescheiden bestand auch dann, wenn dadurch wieder ein Recht aufgehoben werden sollte, dessen Ausübung bereits längere Zeit unangefochten erfolgte.Der Klammerausdruck in der Fassung des Paragraph 13, Absatz 2, des Landesplanungsgesetzes vor der Novelle LGBl für Kärnten Nr 50 aus 1969,, verdeutlichte, daß es sich auch schon im Jahre 1968 um einen Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG handelte. Diese Änderungsmöglichkeit und Behebungsmöglichkeit von rechtskräftigen Bescheiden bestand auch dann, wenn dadurch wieder ein Recht aufgehoben werden sollte, dessen Ausübung bereits längere Zeit unangefochten erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002236.X02

Im RIS seit

19.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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