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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §68 Abs4 litd;Rechtssatz
Der Klammerausdruck in der Fassung des § 13 Abs 2 des Landesplanungsgesetzes vor der Novelle LGBl für Kärnten Nr 50/1969, verdeutlichte, daß es sich auch schon im Jahre 1968 um einen Fall des § 68 Abs 4 lit d AVG handelte. Diese Änderungsmöglichkeit und Behebungsmöglichkeit von rechtskräftigen Bescheiden bestand auch dann, wenn dadurch wieder ein Recht aufgehoben werden sollte, dessen Ausübung bereits längere Zeit unangefochten erfolgte.Der Klammerausdruck in der Fassung des Paragraph 13, Absatz 2, des Landesplanungsgesetzes vor der Novelle LGBl für Kärnten Nr 50 aus 1969,, verdeutlichte, daß es sich auch schon im Jahre 1968 um einen Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG handelte. Diese Änderungsmöglichkeit und Behebungsmöglichkeit von rechtskräftigen Bescheiden bestand auch dann, wenn dadurch wieder ein Recht aufgehoben werden sollte, dessen Ausübung bereits längere Zeit unangefochten erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002236.X02Im RIS seit
19.03.2003