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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem einem von einer Gemeinde abzuschließenden Rechtsgeschäft gem § 90 der NÖ GemO die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung versagt wird, kann nur von der Gemeinde und nicht auch von ihrem (potentiellen) Vertragspartner vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden (vgl hiezu auch die Ausführungen bei BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht, Springer-Verlag 1972, S 118 ff).Ein Bescheid, mit dem einem von einer Gemeinde abzuschließenden Rechtsgeschäft gem Paragraph 90, der NÖ GemO die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung versagt wird, kann nur von der Gemeinde und nicht auch von ihrem (potentiellen) Vertragspartner vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden vergleiche hiezu auch die Ausführungen bei BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht, Springer-Verlag 1972, S 118 ff).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000540.X01Im RIS seit
29.01.2003Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013