Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbgRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1277/75Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Kobzina, Dr. Straßmann, Dr. Salcher und Onder als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera , über die Beschwerden der Firma E & Co. in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 17, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1975, Zl. GA 13-2/W 117/13/5/74, und Zl. GA 13-2/W 117/13/4/74, betreffend Stundungsanträge, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Kobzina, Dr. Straßmann, Dr. Salcher und Onder als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera , über die Beschwerden der Firma E & Co. in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 17, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1975, Zl. GA 13-2/W 117/13/5/74, und Zl. GA 13-2/W 117/13/4/74, betreffend Stundungsanträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens schrieb das Zollamt Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. November 1972 eine für diese gemäß dem § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1955 in Verbindung mit dem § 3 Abs. 2 leg. cit. kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgabenschuld von S 420.490,-- zusammen mit einem Säumniszuschlag von S 8410,--, sohin S 428.900,-- und mit Bescheid vom 4. Oktober 1973 eine weitere, aus dem gleichen Rechtsgrund entstandene Eingangsabgabenschuld von S 1,742.317,--, und einen Säumniszuschlag von S 34.846,-- zur Entrichtung vor.Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens schrieb das Zollamt Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. November 1972 eine für diese gemäß dem Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG 1955 in Verbindung mit dem Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgabenschuld von S 420.490,-- zusammen mit einem Säumniszuschlag von S 8410,--, sohin S 428.900,-- und mit Bescheid vom 4. Oktober 1973 eine weitere, aus dem gleichen Rechtsgrund entstandene Eingangsabgabenschuld von S 1,742.317,--, und einen Säumniszuschlag von S 34.846,-- zur Entrichtung vor.
Die Beschwerdeführerin beantragte darauf mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 1972 und vom 24. Oktober 1973 die Stundung der ihr vorgeschriebenen Abgabenbeträge bis zur Entscheidung über ihre gegen die bezeichneten Bescheide erhobenen Berufungen. Diesen Anträgen gab das Zollamt Wien mit Bescheiden vom 1. Februar 1973 und vom 21. November 1973 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Folge. Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 3. Juni 1975 ab. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion übereinstimmend unter Berufung auf den § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung aus, die zit. Rechtsvorschrift kenne zwei Möglichkeiten, dem Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen einzuräumen, nämlich die Stundung und die Entrichtung einer Abgabe in Raten. Der Gesetzgeber habe, so fährt die Finanzlandesdirektion in der Begründung ihrer Bescheide fort, die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Zahlungserleichterung zu gewähren sei, dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, hiebei jedoch zwei Bedingungen aufgestellt, "deren beider Erfüllung" Voraussetzung für die Ausübung des behördlichen Ermessens sei. Eine dieser Bedingungen für die behördliche Ermessensübung sei, daß die Einbringung der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet werde. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1962, Zl. 249/60, und Zl. 887/60, führt die Finanzlandesdirektion aus, daß auch im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung einer Forderung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen kein Raum gegeben sei. Im vorliegenden Falle habe die Beschwerdeführerin Ratenzahlungen geleistet, die in keinem vertretbaren Verhältnis zur Abgabenschuld gestanden seien. Sie habe es ferner unterlassen, z. B. durch die Einräumung von Pfandrechten, geeignete Sicherstellungen für die aushaftende Abgabenschuld anzubieten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen des Zollamtes könne zufolge der wirtschaftlichen, finanziellen, und steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Abgaben in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Auf Grund dieser Umstände sei die Gefährdung der Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuld als erwiesen anzusehen. Damit fehle jedoch eine wesentliche Voraussetzung für eine behördliche Ermessensübung nach dem § 212 BAO. Schließlich, so führt die Finanzlandesdirektion im Zusammenhang weiter aus, gehe auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Abgabenvorschreibung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, ins Leere. Die Bestimmung des § 254 BAO, derzufolge durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, versage ausdrücklich einer Berufung die aufschiebende Wirkung. Die mangelnde Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung allein hindere daher keineswegs allfällige Einbringungsmaßnahmen. Dies treffe "ebensowenig" "für" die erfolgte Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid gemäß dem § 281 Abs. 1 BAO zu, zumal durch diese lediglich der Eintritt der Rechtskraft der Abgabenvorschreibung hinausgeschoben werde. Aus diesen Gründen sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.Die Beschwerdeführerin beantragte darauf mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 1972 und vom 24. Oktober 1973 die Stundung der ihr vorgeschriebenen Abgabenbeträge bis zur Entscheidung über ihre gegen die bezeichneten Bescheide erhobenen Berufungen. Diesen Anträgen gab das Zollamt Wien mit Bescheiden vom 1. Februar 1973 und vom 21. November 1973 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Folge. Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 3. Juni 1975 ab. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion übereinstimmend unter Berufung auf den Paragraph 212, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung aus, die zit. Rechtsvorschrift kenne zwei Möglichkeiten, dem Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen einzuräumen, nämlich die Stundung und die Entrichtung einer Abgabe in Raten. Der Gesetzgeber habe, so fährt die Finanzlandesdirektion in der Begründung ihrer Bescheide fort, die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Zahlungserleichterung zu gewähren sei, dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, hiebei jedoch zwei Bedingungen aufgestellt, "deren beider Erfüllung" Voraussetzung für die Ausübung des behördlichen Ermessens sei. Eine dieser Bedingungen für die behördliche Ermessensübung sei, daß die Einbringung der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet werde. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1962, Zl. 249/60, und Zl. 887/60, führt die Finanzlandesdirektion aus, daß auch im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung einer Forderung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen kein Raum gegeben sei. Im vorliegenden Falle habe die Beschwerdeführerin Ratenzahlungen geleistet, die in keinem vertretbaren Verhältnis zur Abgabenschuld gestanden seien. Sie habe es ferner unterlassen, z. B. durch die Einräumung von Pfandrechten, geeignete Sicherstellungen für die aushaftende Abgabenschuld anzubieten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen des Zollamtes könne zufolge der wirtschaftlichen, finanziellen, und steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Abgaben in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Auf Grund dieser Umstände sei die Gefährdung der Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuld als erwiesen anzusehen. Damit fehle jedoch eine wesentliche Voraussetzung für eine behördliche Ermessensübung nach dem Paragraph 212, BAO. Schließlich, so führt die Finanzlandesdirektion im Zusammenhang weiter aus, gehe auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Abgabenvorschreibung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, ins Leere. Die Bestimmung des Paragraph 254, BAO, derzufolge durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, versage ausdrücklich einer Berufung die aufschiebende Wirkung. Die mangelnde Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung allein hindere daher keineswegs allfällige Einbringungsmaßnahmen. Dies treffe "ebensowenig" "für" die erfolgte Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, BAO zu, zumal durch diese lediglich der Eintritt der Rechtskraft der Abgabenvorschreibung hinausgeschoben werde. Aus diesen Gründen sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen die Bescheide vom 3. Juni 1975 richten sich die vorliegenden, wegen inhaltlicher Rehtswidrigkeit erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über diese sowie über die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Im Verfahren vor dem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des § 212 und des § 281 BAO verletzt. Sie verkennt damit, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis Slg. N. F. 808/A in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht der Beschwerdeführerin erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt das Recht auf Stundung der aushaftenden Abgabenschuld zu verstehen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes gibt die Beschwerdeführerin in den beiden im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen ihrer Ansicht Ausdruck, daß es sich bei der Bestimmung des § 212 BAO um, "keine reine" Ermessensbestimmung handle. Die Abgabenbehörden haben nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Stundung dann zu gewähren, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere sei bei der Anwendung des § 212 BAO auf Härtefälle Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anträgen dezidiert erklärt, daß eine Gefährdung der "Einbringlichmachung" dieser Abgabenforderung nicht vorliege, da sich die Situation der Beschwerdeführerin weder vor der Zustellung der Abgabenbescheide noch nach deren Zustellung geändert habe. Eine besondere Dringlichkeit, diese Abgabe einzufordern, sei nicht gegeben, weil die Abgabenbehörde immerhin fünf Jahre gezögert habe, diese Abgabenforderung "fällig zu machen". Wohl aber liege "bezüglich der Beschwerdeführerin" ein äußerster Härtefall vor, da die sofortige und "ratenlose Einbringlichmachung" dieser Abgabenforderung sicherlich die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährden würde.Im Verfahren vor dem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 212 und des Paragraph 281, BAO verletzt. Sie verkennt damit, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis Slg. N. F. 808/A in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht der Beschwerdeführerin erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt das Recht auf Stundung der aushaftenden Abgabenschuld zu verstehen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes gibt die Beschwerdeführerin in den beiden im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen ihrer Ansicht Ausdruck, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 212, BAO um, "keine reine" Ermessensbestimmung handle. Die Abgabenbehörden haben nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Stundung dann zu gewähren, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere sei bei der Anwendung des Paragraph 212, BAO auf Härtefälle Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anträgen dezidiert erklärt, daß eine Gefährdung der "Einbringlichmachung" dieser Abgabenforderung nicht vorliege, da sich die Situation der Beschwerdeführerin weder vor der Zustellung der Abgabenbescheide noch nach deren Zustellung geändert habe. Eine besondere Dringlichkeit, diese Abgabe einzufordern, sei nicht gegeben, weil die Abgabenbehörde immerhin fünf Jahre gezögert habe, diese Abgabenforderung "fällig zu machen". Wohl aber liege "bezüglich der Beschwerdeführerin" ein äußerster Härtefall vor, da die sofortige und "ratenlose Einbringlichmachung" dieser Abgabenforderung sicherlich die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährden würde.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerden zum Erfolg zu führen. Gemäß dem § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung, einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerden zum Erfolg zu führen. Gemäß dem Paragraph 212, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung, einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale - vorliegendenfalls des § 212 Abs. 1 leg. cit. - hat als die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erfolgen. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlungserleichterungen manges Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, sohin in Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit der Abgabenbehörde abgewiesen. In Hinsicht darauf entratet der Einwand der Beschwerdeführerin, der § 212 Abs. 1 leg. cit. stelle keine Ermächtigung zur Ermessensübung dar, in diesem Verfahren der rechtlichen Relevanz, sodaß ein Eingehen darauf entbehrlich ist.Die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale - vorliegendenfalls des Paragraph 212, Absatz eins, leg. cit. - hat als die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erfolgen. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlungserleichterungen manges Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, sohin in Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit der Abgabenbehörde abgewiesen. In Hinsicht darauf entratet der Einwand der Beschwerdeführerin, der Paragraph 212, Absatz eins, leg. cit. stelle keine Ermächtigung zur Ermessensübung dar, in diesem Verfahren der rechtlichen Relevanz, sodaß ein Eingehen darauf entbehrlich ist.
Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 212 Abs. 1 BAO stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenstundung dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der Streit. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt nach der zit. Gesetzesstelle das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des Paragraph 212, Absatz eins, BAO stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenstundung dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der Streit. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt nach der zit. Gesetzesstelle das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.
Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, daß eine der von § 212 Abs. 1 BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben ist, da die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet würde. Sie verneint damit die rechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes den beantragten Zahlungsaufschub zu gewähren. Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Schon die Behörde der erster Instanz berief sich auf die Einbringlichkeit nicht gewährleistende wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin und, im Zusammenhang damit, auf den weiteren Umstand, demzufolge diese keine Sicherheit für die aushaftende Abgabenschuld angeboten habe. Dem vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer gegen den abweisenden Bescheid vom 1. Februar 1973 erhobenen Berufung Stichhältiges nicht entgegenzusetzen. Dem in Erwiderung auf die Bescheidbegründung vorgetragenen Berufungsvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ein nur bescheidenes Einkommen erzielt und durch umfangreiche Pfändungen, u. a. für ein Darlehen in der Höhe von rund 3 Millionen Schilling belastet sei, eignet es eher, die Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde zu bekräftigen als diese zu widerlegen. Im gleichen Sinn ist das im Berufungsschriftsatz "zur Besicherung dieser Abgabenforderung" gerichtete Angebot einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von S 500,--- zu bewerten. In ihrer Berufung gegen einen Bescheid des Zollamtes Wien vom 21. November 1973 läßt es die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit bewenden, sich auf ihr Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Februar 1973 zu beziehen.Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, daß eine der von Paragraph 212, Absatz eins, BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben ist, da die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet würde. Sie verneint damit die rechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes den beantragten Zahlungsaufschub zu gewähren. Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Schon die Behörde der erster Instanz berief sich auf die Einbringlichkeit nicht gewährleistende wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin und, im Zusammenhang damit, auf den weiteren Umstand, demzufolge diese keine Sicherheit für die aushaftende Abgabenschuld angeboten habe. Dem vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer gegen den abweisenden Bescheid vom 1. Februar 1973 erhobenen Berufung Stichhältiges nicht entgegenzusetzen. Dem in Erwiderung auf die Bescheidbegründung vorgetragenen Berufungsvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ein nur bescheidenes Einkommen erzielt und durch umfangreiche Pfändungen, u. a. für ein Darlehen in der Höhe von rund 3 Millionen Schilling belastet sei, eignet es eher, die Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde zu bekräftigen als diese zu widerlegen. Im gleichen Sinn ist das im Berufungsschriftsatz "zur Besicherung dieser Abgabenforderung" gerichtete Angebot einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von S 500,--- zu bewerten. In ihrer Berufung gegen einen Bescheid des Zollamtes Wien vom 21. November 1973 läßt es die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit bewenden, sich auf ihr Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Februar 1973 zu beziehen.
Der nunmehr in der Beschwerde vorgetragene Einwand, wonach eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben deshalb nicht gegeben sei, weil sich die Situation der Beschwerdeführerin "weder vor der Zustellung des Abgabenbescheides, noch nach dessen Zustellung geändert" habe, hat ebensowenig streitentscheidendes Gewicht wie die Verneinung der "besonderen Dringlichkeit" der Einbringung.
Solcherart war die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da es sohin an einer der beiden gemäß dem § 212 Abs. 1 BAO rechtserheblichen Tatsachen als Voraussetzung für eine Stundung der Abgaben gebricht, kann das weitere Beschwerdevorbringen, soweit dieses auf die Darlegung eines besonderen Härtefalles hinzielt, unerörtert bleiben.Solcherart war die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da es sohin an einer der beiden gemäß dem Paragraph 212, Absatz eins, BAO rechtserheblichen Tatsachen als Voraussetzung für eine Stundung der Abgaben gebricht, kann das weitere Beschwerdevorbringen, soweit dieses auf die Darlegung eines besonderen Härtefalles hinzielt, unerörtert bleiben.
Im weiteren Verfolg ihrer Rechtsrügen führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß die Abgabeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen in Wien gegen Siegmund R. und Alexander W. anhängigen Strafverfahrens gemäß dem § 281 BAO ausgesetzt wurden. Diese Aussetzung sei nicht aufgehoben worden, zumal das Strafverfahren gegen Alexander W. noch anhängig ist. Die Aussetzung habe aber die Wirkung, daß nicht nur in der Abgabensache selbst keine Entscheidungen mehr getroffen werden können, sondern daß auch im Stundungsverfahren eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zahlungserleichterung nicht gefällt werden dürfe, da sich die Aussetzung auf das gesamte Verfahren erstrecke. Im Zusammenhang müsse, so vermeint die Beschwerdeführerin weiter, insbesondere beachtet werden, daß die Bestimmung des § 281 BAO eine Bestimmung zugunsten der Abgabenschuldner sei, sodaß also die Abgabenbehörde entweder keine Entscheidung hätte treffen dürfen oder aber nur eine Entscheidung im Sinne des gestellten Stundungsantrages.Im weiteren Verfolg ihrer Rechtsrügen führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß die Abgabeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen in Wien gegen Siegmund R. und Alexander W. anhängigen Strafverfahrens gemäß dem Paragraph 281, BAO ausgesetzt wurden. Diese Aussetzung sei nicht aufgehoben worden, zumal das Strafverfahren gegen Alexander W. noch anhängig ist. Die Aussetzung habe aber die Wirkung, daß nicht nur in der Abgabensache selbst keine Entscheidungen mehr getroffen werden können, sondern daß auch im Stundungsverfahren eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zahlungserleichterung nicht gefällt werden dürfe, da sich die Aussetzung auf das gesamte Verfahren erstrecke. Im Zusammenhang müsse, so vermeint die Beschwerdeführerin weiter, insbesondere beachtet werden, daß die Bestimmung des Paragraph 281, BAO eine Bestimmung zugunsten der Abgabenschuldner sei, sodaß also die Abgabenbehörde entweder keine Entscheidung hätte treffen dürfen oder aber nur eine Entscheidung im Sinne des gestellten Stundungsantrages.
Gemäß dem § 281 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde u. a. in Fällen, in welcher vor einem Gericht ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.Gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde u. a. in Fällen, in welcher vor einem Gericht ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 26. Juni 1973 und vom 21. Mai 1974 wurde die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenbescheide des Zollamtes Wien vom 30. November 1972 und vom 4. Oktober 1973 gemäß dem § 281 Abs. 1 BAO im Hinblick auf ein u. a. gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen Verdachtes oder gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben beim Landesgericht für Strafsachen anhängiges Finanzstrafverfahren ausgesetzt. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren im Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen, daß, wie aus dem Spruch der zitierten, auf der Grundlage des § 281 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheide erhellt, nur die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin "gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 30. November 1972" und "gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 4. Oktober 1973" von der verfügten Aussetzung erfaßt ist. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihrer Auffassung nach den Abgabenschuldner begünstigende Natur des § 281 leg. cit. nichts zu ändern, zumal die abstrakten, zur teleologischen Bestimmung der Norm angestellten Überlegungen der Beschwerdeführerin - deren Richtigkeit übrigens dahingestellt bleiben mag - in Hinsicht auf den im Spruch eindeutig und in Übereinstimmung mit dem Gesetz erklärten Bescheidwillen unbeachtlich sind.Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 26. Juni 1973 und vom 21. Mai 1974 wurde die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenbescheide des Zollamtes Wien vom 30. November 1972 und vom 4. Oktober 1973 gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, BAO im Hinblick auf ein u. a. gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen Verdachtes oder gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben beim Landesgericht für Strafsachen anhängiges Finanzstrafverfahren ausgesetzt. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren im Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen, daß, wie aus dem Spruch der zitierten, auf der Grundlage des Paragraph 281, Absatz eins, BAO ergangenen Bescheide erhellt, nur die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin "gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 30. November 1972" und "gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 4. Oktober 1973" von der verfügten Aussetzung erfaßt ist. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihrer Auffassung nach den Abgabenschuldner begünstigende Natur des Paragraph 281, leg. cit. nichts zu ändern, zumal die abstrakten, zur teleologischen Bestimmung der Norm angestellten Überlegungen der Beschwerdeführerin - deren Richtigkeit übrigens dahingestellt bleiben mag - in Hinsicht auf den im Spruch eindeutig und in Übereinstimmung mit dem Gesetz erklärten Bescheidwillen unbeachtlich sind.
Damit erweisen sich die Beschwerden zur Gänze als unbegründet. Diese waren daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Damit erweisen sich die Beschwerden zur Gänze als unbegründet. Diese waren daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 20. November 1975
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001276.X00Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012