RS Vwgh 1975/11/24 1336/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1975
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Die subjektive Meinung eines Sachverständigen ist für die Rechtsfindung wertlos, wenn ihr nicht die objektive Wahrheit zugrunde liegt (Hinweis E 1095/56 und E 377/61).

Schlagworte

Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001336.X06

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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