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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2145/55 E 23. April 1958 RS 2Stammrechtssatz
Wenn in einem solchen Fall die Aussage eines Sachverständigen auf einer einseitigen Meinung beruht ist die Behörde verpflichtet, die betreffende Frage (hier: ursächlicher Zusammenhang zwischen Erfrierungen und arteriosklerotischen Durchblutungsstörungen) durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären. Andernfalls bleibt der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001336.X04Im RIS seit
03.04.2003