Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
§ 36 Abs 1 bzw § 47 Abs 3 zweiter Satz KOVG stellen im Verhältnis zu den §§ 34 und 47 Abs 1 KOVG Einschränkungen der Anspruchsvoraussetzungen, somit Begünstigungen für Witwen nach Schwerbeschädigten dar, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten; auch wenn der Tod nicht in Folge einer Dienstbeschädigung war, bleibt der Anspruch auf Witwenrente (Sterbegeld) erhalten.Paragraph 36, Absatz eins, bzw Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz KOVG stellen im Verhältnis zu den Paragraphen 34 und 47 Absatz eins, KOVG Einschränkungen der Anspruchsvoraussetzungen, somit Begünstigungen für Witwen nach Schwerbeschädigten dar, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten; auch wenn der Tod nicht in Folge einer Dienstbeschädigung war, bleibt der Anspruch auf Witwenrente (Sterbegeld) erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000555.X03Im RIS seit
05.03.2003