RS Vwgh 1975/11/24 0555/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §36 Abs1;
KOVG 1957 §47 Abs3 Satz2;
  1. KOVG 1957 § 36 heute
  2. KOVG 1957 § 36 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 36 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 36 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
  1. KOVG 1957 § 47 heute
  2. KOVG 1957 § 47 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 36 Abs 1 und des § 47 Abs 3 zweiter Satz KOVG ist zwar nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigen aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern auch der Anspruch aus dem Gesetz zu beachten. Den Rückgriff auf den aus dem Gesetz unmittelbar entspringenden abstrakten Anspruch macht indes ein rechtskräftiger Bescheid unmöglich, der den abstrakten Anspruch bereits konkretisiert hat (Hinweis E 3.7.1959, 644/58, VwSlg 5017 A/1959). In diesem Fall spielt die Frage eines Irrtums bei der seinerzeitigen Kausalitätsbeurteilung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung des verstorbenen Kriegsbeschädigten im Verfahren nach § 36 Abs 1 bzw § 47 Abs 3 zweiter Satz KOVG keine Rolle mehr.Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins und des Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz KOVG ist zwar nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigen aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern auch der Anspruch aus dem Gesetz zu beachten. Den Rückgriff auf den aus dem Gesetz unmittelbar entspringenden abstrakten Anspruch macht indes ein rechtskräftiger Bescheid unmöglich, der den abstrakten Anspruch bereits konkretisiert hat (Hinweis E 3.7.1959, 644/58, VwSlg 5017 A/1959). In diesem Fall spielt die Frage eines Irrtums bei der seinerzeitigen Kausalitätsbeurteilung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung des verstorbenen Kriegsbeschädigten im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, bzw Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz KOVG keine Rolle mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000555.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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