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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §36 Abs1;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 36 Abs 1 und des § 47 Abs 3 zweiter Satz KOVG ist zwar nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigen aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern auch der Anspruch aus dem Gesetz zu beachten. Den Rückgriff auf den aus dem Gesetz unmittelbar entspringenden abstrakten Anspruch macht indes ein rechtskräftiger Bescheid unmöglich, der den abstrakten Anspruch bereits konkretisiert hat (Hinweis E 3.7.1959, 644/58, VwSlg 5017 A/1959). In diesem Fall spielt die Frage eines Irrtums bei der seinerzeitigen Kausalitätsbeurteilung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung des verstorbenen Kriegsbeschädigten im Verfahren nach § 36 Abs 1 bzw § 47 Abs 3 zweiter Satz KOVG keine Rolle mehr.Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins und des Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz KOVG ist zwar nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigen aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern auch der Anspruch aus dem Gesetz zu beachten. Den Rückgriff auf den aus dem Gesetz unmittelbar entspringenden abstrakten Anspruch macht indes ein rechtskräftiger Bescheid unmöglich, der den abstrakten Anspruch bereits konkretisiert hat (Hinweis E 3.7.1959, 644/58, VwSlg 5017 A/1959). In diesem Fall spielt die Frage eines Irrtums bei der seinerzeitigen Kausalitätsbeurteilung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung des verstorbenen Kriegsbeschädigten im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, bzw Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz KOVG keine Rolle mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000555.X02Im RIS seit
05.03.2003