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L00017 Landesverfassung Tirol;Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde des WO in G vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid dem Tiroler Landesregierung vom 23. Juni 1975, Zl. Ve-550-288/2, -betreffend die Versagung einer Baubewilligung; Beseitigung des betreffenden durch die Aufsichtsbehörde (mitbeteiligte Partei: PR in G, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.573,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 21. März 1975 wurde dem Mitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Garage auf einem ihm gehörigen bestimmt bezeichneten Grundstück der Katastralgemeinde G erteilt. Der Beschwerdeführer, der gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben hatte, berief. Der Gemeindevorstand der Gemeinde G gab dieser Berufung mit dem Bescheid vom 30. Mai 1975 Folge und hob den Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos, das heißt ohne eine Versagung der Baubewilligung auszusprechen, auf. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, daß der Gemeindevorstand der Auffassung war, eine Baubewilligung dürfe mangels Vorhandenseins einer vom Gesetz geforderten Zufahrt nicht erteilt werden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, "Für die-Landesregierung" vom Vorstand der Abteilung Ve des Amtes der Tiroler Landesregierung gefertigten Bescheid vom 23. Juli 1975, Zl. Ve-550-288/2 wurde in Stattgebung der durch den Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobenen Vorstellung (§ 112 der Tiroler Gemeindeordnung) der Bescheid der oberen Gemeindeinstanz wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen. Dem Bescheid lag, wie sich aus den §§ 8, 10 und 11 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung ergibt, ein Beschluß des Kollegialorganes "Landesregierung" nicht zugrunde.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, "Für die-Landesregierung" vom Vorstand der Abteilung römisch fünf e des Amtes der Tiroler Landesregierung gefertigten Bescheid vom 23. Juli 1975, Zl. Ve-550-288/2 wurde in Stattgebung der durch den Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobenen Vorstellung (Paragraph 112, der Tiroler Gemeindeordnung) der Bescheid der oberen Gemeindeinstanz wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen. Dem Bescheid lag, wie sich aus den Paragraphen 8, 10 und 11 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung ergibt, ein Beschluß des Kollegialorganes "Landesregierung" nicht zugrunde.
Vor Eingehen in das Beschwerdevorbringen hatte der Verwaltungsgerichtshof im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden ist. Zu dieser Frage hat der Gerichtshof erwogen:Vor Eingehen in das Beschwerdevorbringen hatte der Verwaltungsgerichtshof im Grunde des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden ist. Zu dieser Frage hat der Gerichtshof erwogen:
Die nach § 35 Abs. 3 der Tiroler Landesverfassung (Tiroler Landesordnung) vorgesehene Regelung, nach welcher, sofern nicht in der Geschäftsordnung der Landesregierung ausdrücklich die kollegiale Beschlußfassung vorbehalten wird, in den übrigen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ein Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig zu entscheiden hat, hat grundsätzlich zur Voraussetzung, daß die Tiroler Landesregierung die ihr obliegenden Aufgaben nach einer von ihr aufzustellenden Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der Landesregierung) besorgt, in der auch die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur Besorgung aufgeteilt sind (Geschäftsverteilung - § 35 Abs. 2 TLO). Diese Geschäftsordnung der Landesregierung, in der zufolge § 35 Abs. 2 TLO auch die Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen sind (Geschäftsverteilung), ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis Slg. Nr. 4572/1963 u. a.) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 20. Mai 1975, Zl. 2000/74, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird, u. a.) eine Rechtsverordnung, die, um nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Rechtswirksamkeit erlangen zu können, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Landesgesetzes vom 21. November 1963, LGBl. Nr. 12/1964, über das Landesgesetzblatt, im Landesgesetzblatt kundgemacht hätte werden müssen. Eine solche Kundmachung ist aber im Landesgesetzblatt für Tirol nie erfolgt. (Ob eine Verlautbarung im "Boten für Tirol" nach § 7 Abs. 1 des vorzitierten Gesetzes auch genügt hätte bzw. ob eine solche Kundmachung diese Rechtsverordnung nicht mit Gesetzwidrigkeit wegen nicht gehöriger Kundmachung belastet hätte, braucht nicht untersucht zu werden, da auch eine solche Kundmachung nicht stattgefunden hat.)Die nach Paragraph 35, Absatz 3, der Tiroler Landesverfassung (Tiroler Landesordnung) vorgesehene Regelung, nach welcher, sofern nicht in der Geschäftsordnung der Landesregierung ausdrücklich die kollegiale Beschlußfassung vorbehalten wird, in den übrigen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ein Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig zu entscheiden hat, hat grundsätzlich zur Voraussetzung, daß die Tiroler Landesregierung die ihr obliegenden Aufgaben nach einer von ihr aufzustellenden Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der Landesregierung) besorgt, in der auch die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur Besorgung aufgeteilt sind (Geschäftsverteilung - Paragraph 35, Absatz 2, TLO). Diese Geschäftsordnung der Landesregierung, in der zufolge Paragraph 35, Absatz 2, TLO auch die Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen sind (Geschäftsverteilung), ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis Slg. Nr. 4572 aus 1963, u. a.) als auch des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des verstärkten Senates vom 20. Mai 1975, Zl. 2000/74, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird, u. a.) eine Rechtsverordnung, die, um nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Rechtswirksamkeit erlangen zu können, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Landesgesetzes vom 21. November 1963, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1964,, über das Landesgesetzblatt, im Landesgesetzblatt kundgemacht hätte werden müssen. Eine solche Kundmachung ist aber im Landesgesetzblatt für Tirol nie erfolgt. (Ob eine Verlautbarung im "Boten für Tirol" nach Paragraph 7, Absatz eins, des vorzitierten Gesetzes auch genügt hätte bzw. ob eine solche Kundmachung diese Rechtsverordnung nicht mit Gesetzwidrigkeit wegen nicht gehöriger Kundmachung belastet hätte, braucht nicht untersucht zu werden, da auch eine solche Kundmachung nicht stattgefunden hat.)
Das hat zur Folge, daß, ungeachtet der im § 35 Abs. 3 TLO vorgesehenen Möglichkeit, wonach Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in oberster Instanz von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig vollzogen werden können, ohne daß es erforderlich wäre, einen Beschluß des Kollegiums "Landesregierung" einzuholen, eine rechtswirksame Übertragung dieser Zuständigkeit vom Kollegium "Landesregierung" auf ein Mitglied der Landesregierung in Tirol bisher nicht eingeführt worden und es damit bei der nach Art. 101 Abs. 1 und 3 B-VG normierten Zuständigkeit der Landesregierung, nur als Kollegium entscheiden zu dürfen, verblieben ist. Die durch das B-VG BGBl. Nr. 289/1925 eröffnete Möglichkeit, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für die oberste Vollziehung - abweichend von Art. 101 B-VG - das monokratische System einzuführen, hätte nämlich nicht nur erfordert (§ 3 Abs. 1), daß dies durch die Landesverfassung vorgesehen wird - dieses Erfordernis ist durch § 35 TLO erfüllt -, sondern verlangt auch, daß eine als Rechtsverordnung zu wertende Geschäftsordnung(- verteilung) der Landesregierung erlassen wird, in der die Agenden auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung namentlich übertragen werden. An dieser Geschäftsordnung bzw. -verteilung (§ 35 TLO) fehlt es aber in Tirol. Damit ist aber jeder Bescheid, der auf Grund der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Landesregierung zu erlassen wäre, dann - ungeachtet der tatsächlich angebrachten Fertigungsklausel - als von einer unzuständigen Behörde erlassen anzusehen, wenn ihm nicht ein Beschluß des Kollegiums "Landesregierung" zugrunde liegt. Dies trifft, wie bereits einleitend ausgeführt, auch für den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid zu, denn dieser beruht, wie dargetan wurde, nicht auf einem Beschluß des Kollegiums "Tiroler Landesregierung".Das hat zur Folge, daß, ungeachtet der im Paragraph 35, Absatz 3, TLO vorgesehenen Möglichkeit, wonach Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in oberster Instanz von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig vollzogen werden können, ohne daß es erforderlich wäre, einen Beschluß des Kollegiums "Landesregierung" einzuholen, eine rechtswirksame Übertragung dieser Zuständigkeit vom Kollegium "Landesregierung" auf ein Mitglied der Landesregierung in Tirol bisher nicht eingeführt worden und es damit bei der nach Artikel 101, Absatz eins und 3 B-VG normierten Zuständigkeit der Landesregierung, nur als Kollegium entscheiden zu dürfen, verblieben ist. Die durch das B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, eröffnete Möglichkeit, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für die oberste Vollziehung - abweichend von Artikel 101, B-VG - das monokratische System einzuführen, hätte nämlich nicht nur erfordert (Paragraph 3, Absatz eins,), daß dies durch die Landesverfassung vorgesehen wird - dieses Erfordernis ist durch Paragraph 35, TLO erfüllt -, sondern verlangt auch, daß eine als Rechtsverordnung zu wertende Geschäftsordnung(- verteilung) der Landesregierung erlassen wird, in der die Agenden auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung namentlich übertragen werden. An dieser Geschäftsordnung bzw. -verteilung (Paragraph 35, TLO) fehlt es aber in Tirol. Damit ist aber jeder Bescheid, der auf Grund der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Landesregierung zu erlassen wäre, dann - ungeachtet der tatsächlich angebrachten Fertigungsklausel - als von einer unzuständigen Behörde erlassen anzusehen, wenn ihm nicht ein Beschluß des Kollegiums "Landesregierung" zugrunde liegt. Dies trifft, wie bereits einleitend ausgeführt, auch für den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid zu, denn dieser beruht, wie dargetan wurde, nicht auf einem Beschluß des Kollegiums "Tiroler Landesregierung".
Der angefochtene Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Diese Rechtswidrigkeit, die von Amts wegen wahrzunehmen war, verwehrt es dem Verwaltungsgerichtshof, auf das weitere Beschwerdevorbringen überhaupt einzugehen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 59 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 59 Absatz eins, VwGG 1965 sowie auf Artikel eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 25. November 1975
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001557.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016