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L00017 Landesverfassung TirolNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0139/73 E 25. November 1975 RS 3Stammrechtssatz
Hinweis auf E des VfGH vom 17.10.1975, G 20,26 bis 32/75, wonach es verfassungsrechtlich zulässig ist, Geschäfte - die an sich der Landesregierung als Kollegium zufielen - auf einzelne Landesregierungsmitglieder unmittelbar durch die Landesverfassung zu delegieren und dabei vorzusehen, dass für die Übertragung der Zuständigkeit auf das Kollegium "Landesregierung" eine entsprechende Norm in der Geschäftsordnung der Landesregierung erforderlich sei. § 35 Tir LAO entspricht daher der Verfassung (Gegenständliches Verfahren 139/73 ff war Anlass zum Antrag des VwGH auf Überprüfung des § 35 Tir LAO beim VfGH gemäß Art 140 B-VG).Hinweis auf E des VfGH vom 17.10.1975, G 20,26 bis 32/75, wonach es verfassungsrechtlich zulässig ist, Geschäfte - die an sich der Landesregierung als Kollegium zufielen - auf einzelne Landesregierungsmitglieder unmittelbar durch die Landesverfassung zu delegieren und dabei vorzusehen, dass für die Übertragung der Zuständigkeit auf das Kollegium "Landesregierung" eine entsprechende Norm in der Geschäftsordnung der Landesregierung erforderlich sei. Paragraph 35, Tir LAO entspricht daher der Verfassung (Gegenständliches Verfahren 139/73 ff war Anlass zum Antrag des VwGH auf Überprüfung des Paragraph 35, Tir LAO beim VfGH gemäß Artikel 140, B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000874.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016