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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0773/65 B 30. Juni 1965 RS 1Stammrechtssatz
Der nach § 49 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.Der nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002231.X03Im RIS seit
25.02.2003