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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1227/75 E 14. November 1975 VwSlg 8925 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Das Ziehen von Anhängern ist, wenn die Summe der sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden höchstens zulässigen Gesamtgewichte der den Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38.000 kg überschreitet, verboten. Auch ein Kraftwagenzug ist dem im § 103 Abs 1 KFG 1967 genannten Kraftfahrzeug begrifflich zu unterstellen.Das Ziehen von Anhängern ist, wenn die Summe der sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden höchstens zulässigen Gesamtgewichte der den Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38.000 kg überschreitet, verboten. Auch ein Kraftwagenzug ist dem im Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 genannten Kraftfahrzeug begrifflich zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001450.X01Im RIS seit
02.04.2003