RS Vwgh 1975/11/28 0618/75

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Veröffentlicht am 28.11.1975
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Index

80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ForstG 1975 §68 impl;
ForstG 1975 §69 impl;
ForstG 1975 §71 impl;
GSGG §11 Abs2 impl;
WRG 1959 §81 Abs3;

Rechtssatz

Eine Gefahr der finanziellen Mehrbelastung der Altmitglieder, hervorgerufen durch den Anschluss der Liegenschaften der neuen Mitglieder, kann im Sinne des § 81 Abs 3 WRG nicht entstehen, da die Genossenschaft berechtigt ist, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.Eine Gefahr der finanziellen Mehrbelastung der Altmitglieder, hervorgerufen durch den Anschluss der Liegenschaften der neuen Mitglieder, kann im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, WRG nicht entstehen, da die Genossenschaft berechtigt ist, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000618.X03

Im RIS seit

29.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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