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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1236/66 E 23. Oktober 1967 VwSlg 7199 A/1967 RS 2Stammrechtssatz
Es ist der Behörde und deren Organen in jedem Einzelfall vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Atemluftprobe, eine ärztliche Untersuchung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Blutprobe durchzuführen ist, da den Betroffenen in dieser Hinsicht kein Wahlrecht zusteht (Hinweis E 17.10.1966, 810/66).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000192.X02Im RIS seit
14.01.2003Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024