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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §881;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0589/74 E 30. April 1974 VwSlg 4681 F/1974 RS 1Stammrechtssatz
Übergibt der Vater seinem Sohn einen Betrieb gegen eine monatliche Leibrente von S 15.000,-- und wird gleichzeitig vereinbart, daß der Übernehmer dem Übergeber hievon nur S 5.000,-- zu zahlen hat, während er je weitere S 5.000,-- an die Ehefrau und den zweiten Sohn des Übergebers zu leisten hat, so liegt ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) jedenfalls dann vor, wenn die Ehefrau des Übergebers und sein zweiter Sohn berechtigt sind, den Betrieb des Übernehmers auf dessen Namen, aber auf eigene Rechnung zu veräußern, falls die Zahlungen ausbleiben oder der Übernehmer in Konkurs verfällt. Abgabenrechtlich ist ein solcher Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahin zu beurteilen, daß der Übergeber einen Teil seines Rentenstammrechtes uno actu den beiden anderen Berechtigten übertragen hat, die sodann die Rente kraft eigenen Rentenstammrechtes beziehen. Das hat aber zur Folge, daß der zweite Sohn des Übergebers - mag dem Vertrag auch das Motiv zugrundegelegen haben, dessen Unterhalt zu sichern - keine Unterhaltsrenten, sondern sogenannte Versorgungsrenten bezieht, die bei ihm voll steuerpflichtig sind.Übergibt der Vater seinem Sohn einen Betrieb gegen eine monatliche Leibrente von S 15.000,-- und wird gleichzeitig vereinbart, daß der Übernehmer dem Übergeber hievon nur S 5.000,-- zu zahlen hat, während er je weitere S 5.000,-- an die Ehefrau und den zweiten Sohn des Übergebers zu leisten hat, so liegt ein Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) jedenfalls dann vor, wenn die Ehefrau des Übergebers und sein zweiter Sohn berechtigt sind, den Betrieb des Übernehmers auf dessen Namen, aber auf eigene Rechnung zu veräußern, falls die Zahlungen ausbleiben oder der Übernehmer in Konkurs verfällt. Abgabenrechtlich ist ein solcher Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahin zu beurteilen, daß der Übergeber einen Teil seines Rentenstammrechtes uno actu den beiden anderen Berechtigten übertragen hat, die sodann die Rente kraft eigenen Rentenstammrechtes beziehen. Das hat aber zur Folge, daß der zweite Sohn des Übergebers - mag dem Vertrag auch das Motiv zugrundegelegen haben, dessen Unterhalt zu sichern - keine Unterhaltsrenten, sondern sogenannte Versorgungsrenten bezieht, die bei ihm voll steuerpflichtig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001862.X01Im RIS seit
02.12.1975