RS Vwgh 2007/1/30 2006/18/0477

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §104 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
StGB §70;

Rechtssatz

Bei der Schlepperei (hier: der Fremde wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 104 Abs 1 und Abs 3 FrG 1997 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten - Wiederholungsgefahr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180477.X01

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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