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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 litb;Rechtssatz
Der belangten Behörde sind nur die verzeichneten Pauschalkosten zuzusprechen. (hier: Die belangte Behörde hat vor Inkrafttreten der VO BGBl 4/75, Kosten im Umfang der VO BGBl 4/1965 die bereits durch VO BGBl 427/1972 außer Kraft gesetzt war, geltend gemacht.Der belangten Behörde sind nur die verzeichneten Pauschalkosten zuzusprechen. (hier: Die belangte Behörde hat vor Inkrafttreten der VO BGBl 4/75, Kosten im Umfang der VO Bundesgesetzblatt 4 aus 1965, die bereits durch VO Bundesgesetzblatt 427 aus 1972, außer Kraft gesetzt war, geltend gemacht.
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000886.X06Im RIS seit
22.01.2003