Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103;Rechtssatz
Nach § 103 KFG ist nur der Zulassungsbesitzer strafbar. Eine andere Person, die jemandem Unbefugten ein Kfz zur Lenkung überlässt, macht sich der Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 7 VStG schuldig.Nach Paragraph 103, KFG ist nur der Zulassungsbesitzer strafbar. Eine andere Person, die jemandem Unbefugten ein Kfz zur Lenkung überlässt, macht sich der Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000399.X03Im RIS seit
12.12.1975Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008