RS Vwgh 1975/12/15 0901/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1975
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1623/72 E 15. Mai 1973 RS 5

Stammrechtssatz

Eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes steht der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich ist (siehe E eines verstärkten Senates vom 4.5.1970, 1378/68, VwSlg. 7789 A/1970); die nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder wirtschaftliche Abbruchreife hindert die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages ebenso wenig wie die (anhängige oder auch bereits erfolgte) Kündigung der Mieter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000901.X03

Im RIS seit

12.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten