RS Vwgh 1975/12/16 1639/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art101 Abs1;
LO Tir 1953 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0139/73 E 25. November 1975 RS 1

Stammrechtssatz

§ 35 Abs 3 Tir LAO, der vorsieht, dass Bescheide, zu deren Erlassung die Tir Landesregierung zuständig ist, auch ohne kollegiale Beschlussfassung nur von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden können, kann erst dann Anwendung finden, wenn die Tir Landesregierung ihre Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung enthalten muss, erlassen hat und diese Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilung) im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht worden ist (Hinweis E VS 20.5.1975, 2000/74).Paragraph 35, Absatz 3, Tir LAO, der vorsieht, dass Bescheide, zu deren Erlassung die Tir Landesregierung zuständig ist, auch ohne kollegiale Beschlussfassung nur von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden können, kann erst dann Anwendung finden, wenn die Tir Landesregierung ihre Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung enthalten muss, erlassen hat und diese Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilung) im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht worden ist (Hinweis E VS 20.5.1975, 2000/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001639.X01

Im RIS seit

24.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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