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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Rechtssatz
a) Das Recht auf Rückzahlung gem § 239 Abs 1 BAO kann sich nur auf jene Guthabenbeträge beziehen, die nach ihrer Verrechnung gem § 215 Abs 1 BAO und § 215 Abs 2 BAO verbleiben.a) Das Recht auf Rückzahlung gem Paragraph 239, Absatz eins, BAO kann sich nur auf jene Guthabenbeträge beziehen, die nach ihrer Verrechnung gem Paragraph 215, Absatz eins, BAO und Paragraph 215, Absatz 2, BAO verbleiben.
b) Die Rückzahlung kann nur derjenige beantragen, auf dessen Namen das Konto lautet, auf das die Einzahlung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001455.X01Im RIS seit
16.12.1975Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013