RS Vwgh 1975/12/17 1037/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1975
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Schweiz 1954 Art2 Abs2;
ErbStG §6 Abs1 Z1;
ErbStG §6 Abs1 Z2;
ErbStG §6 Abs2 Z1;
ErbStG §6 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Daß bei mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist (Art 2 Abs 2 zweiter Satz des Abkommens), hat nur den Sinn, INNERHALB der VERTRAGSSTAATEN denjenigen Wohnsitz zu beziehen, dem rechtserhebliche Bedeutung zukommt: (daher wird das Doppelbesteuerungsabkommen nicht etwaDaß bei mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist (Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz des Abkommens), hat nur den Sinn, INNERHALB der VERTRAGSSTAATEN denjenigen Wohnsitz zu beziehen, dem rechtserhebliche Bedeutung zukommt: (daher wird das Doppelbesteuerungsabkommen nicht etwa

dadurch unanwendbar, daß der Erblasser neben einem Schweizer Wohnsitz einen Hauptwohnsitz in einem Drittstaat gehabt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001037.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten