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32/06 VerkehrsteuernNorm
DBAbk Schweiz 1954 Art2 Abs2;Rechtssatz
Daß bei mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist (Art 2 Abs 2 zweiter Satz des Abkommens), hat nur den Sinn, INNERHALB der VERTRAGSSTAATEN denjenigen Wohnsitz zu beziehen, dem rechtserhebliche Bedeutung zukommt: (daher wird das Doppelbesteuerungsabkommen nicht etwaDaß bei mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend ist (Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz des Abkommens), hat nur den Sinn, INNERHALB der VERTRAGSSTAATEN denjenigen Wohnsitz zu beziehen, dem rechtserhebliche Bedeutung zukommt: (daher wird das Doppelbesteuerungsabkommen nicht etwa
dadurch unanwendbar, daß der Erblasser neben einem Schweizer Wohnsitz einen Hauptwohnsitz in einem Drittstaat gehabt hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001037.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015