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32/06 VerkehrsteuernNorm
DBAbk Schweiz 1954 Art12 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl Nr 251/1954, bezüglich Erbschaftssteuer ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz (Art 2 des Abkommens) gehabt hat. Aus dem Umstand, daß die Schweiz das Besteuerungsrecht nicht in Anspruch genommen hat, kann nicht gefolgert werden, daß ohne Rücksicht auf Art 12 das gesamte Nachlaßvermögen in Österreich zu versteuern ist.Die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens, Bundesgesetzblatt Nr 251 aus 1954,, bezüglich Erbschaftssteuer ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz (Artikel 2, des Abkommens) gehabt hat. Aus dem Umstand, daß die Schweiz das Besteuerungsrecht nicht in Anspruch genommen hat, kann nicht gefolgert werden, daß ohne Rücksicht auf Artikel 12, das gesamte Nachlaßvermögen in Österreich zu versteuern ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001037.X01Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015