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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
AVG §68 Abs4 litd;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1976, 17/424;Rechtssatz
Wird für eine nach dem Flächenwidmungsplan im "Grünland" liegende Grundfläche ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG 1968 vom Magistrat der Stadt Salzburg eine Bauplatz- oder Baubewilligung erteilt, so kann diese gem § 19 Abs 4 leg cit von der gem. § 50 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde fungierenden Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg wegen Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs 4 lit d AVG 1950 innerhalb einer dreijährigen Frist aufgehoben werden.Wird für eine nach dem Flächenwidmungsplan im "Grünland" liegende Grundfläche ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1968 vom Magistrat der Stadt Salzburg eine Bauplatz- oder Baubewilligung erteilt, so kann diese gem Paragraph 19, Absatz 4, leg cit von der gem. Paragraph 50, zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde fungierenden Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg wegen Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 innerhalb einer dreijährigen Frist aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001826.X03Im RIS seit
20.11.2002