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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BewG 1955 §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1118/49 E 10. November 1951 VwSlg 2309 A/1951 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH hat eine vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach Kundmachung des aufhebenden Erkenntnissen in Rechtsfällen, deren Tatbestand bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses liegt, auch dann nicht mehr als tragfähige Grundlage des angefochtenen Bescheides gelten zu lassen, wenn der VfGH für das Außerkrafttreten der Verordnung einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat (Hinweis E VfGH 6.10.1951, B 144/51, worin noch außerdem dargetan wurde, daß die aufgehobene Verordnung vom Tage der Kundmachung ihrer Aufhebung an bis zu dem vom VfGH bestimmten Endtermin im gesamten Bereich der Rechtsordnung daher auch von den Gerichten mit Einschluß des VfGH selbst wie eine dem Gesetz gemäße Verordnung anzuwenden ist, sodaß Art 89 Abs 4 B-VG für diesen Zeitpunkt durch die vom VfGH verfügte Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung in seiner Wirksamkeit ausgeschaltet erscheint).Der VwGH hat eine vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach Kundmachung des aufhebenden Erkenntnissen in Rechtsfällen, deren Tatbestand bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses liegt, auch dann nicht mehr als tragfähige Grundlage des angefochtenen Bescheides gelten zu lassen, wenn der VfGH für das Außerkrafttreten der Verordnung einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat (Hinweis E VfGH 6.10.1951, B 144/51, worin noch außerdem dargetan wurde, daß die aufgehobene Verordnung vom Tage der Kundmachung ihrer Aufhebung an bis zu dem vom VfGH bestimmten Endtermin im gesamten Bereich der Rechtsordnung daher auch von den Gerichten mit Einschluß des VfGH selbst wie eine dem Gesetz gemäße Verordnung anzuwenden ist, sodaß Artikel 89, Absatz 4, B-VG für diesen Zeitpunkt durch die vom VfGH verfügte Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung in seiner Wirksamkeit ausgeschaltet erscheint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000097.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013