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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Kann aus Anlass der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Mischwasserkanalisationsanlage einer Gemeinde nicht ausgeschlossen werden, dass nach deren Errichtung und Inbetriebnahme Liegenschaftseigentümer in ihren Rechten nach § 12 WRG 1959 beeinträchtigt werden und hält es die Wasserrechtsbehörde für notwendig, bestimmte Beweissicherungen durchzuführen, um das Maß der Beeinträchtigung festzustellen, und die dafür allenfalls gebührende Entschädigung nachträglich zuzuerkennen, so müssen solche Anordnungen bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid konkret (Art, dann Aufstellungsort der erforderlichen Geräte udgl) angeordnet werden.Kann aus Anlass der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Mischwasserkanalisationsanlage einer Gemeinde nicht ausgeschlossen werden, dass nach deren Errichtung und Inbetriebnahme Liegenschaftseigentümer in ihren Rechten nach Paragraph 12, WRG 1959 beeinträchtigt werden und hält es die Wasserrechtsbehörde für notwendig, bestimmte Beweissicherungen durchzuführen, um das Maß der Beeinträchtigung festzustellen, und die dafür allenfalls gebührende Entschädigung nachträglich zuzuerkennen, so müssen solche Anordnungen bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid konkret (Art, dann Aufstellungsort der erforderlichen Geräte udgl) angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1973001452.X01Im RIS seit
08.01.2003