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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0949/74 E 6. Juni 1975 VwSlg 8838 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ist auch strafbar, wenn die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 vom Täter gestanden wird. Es handelt sich beim Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Alkoholbeeinträchtigung nicht Voraussetzung ist.Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ist auch strafbar, wenn die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vom Täter gestanden wird. Es handelt sich beim Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Alkoholbeeinträchtigung nicht Voraussetzung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000103.X03Im RIS seit
20.01.2003