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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des HH in X, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973, Zl. 49.919-1/1/73, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage unter Vorschreibung der Bedingung der Wasserabgabe an Wasserberechtigte (mitbeteiligte Parteien: 1) AW, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 1, und 2). JH, vertreten durch Dr. Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Hauptplatz 14), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des HH in römisch zehn, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973, Zl. 49.919-1/1/73, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage unter Vorschreibung der Bedingung der Wasserabgabe an Wasserberechtigte (mitbeteiligte Parteien: 1) AW, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 1, und 2). JH, vertreten durch Dr. Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Hauptplatz 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert würde, dass er zu lauten habe:Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin abgeändert würde, dass er zu lauten habe:
"2. Zwecks Aufrechterhaltung der unter Postzahl 686 (JH) und Postzahl 687 (AW) eingetragenen Wassernutzungsrechte, hat der Konsenswerber von Mai bis September eine Restwassermenge von 0,9 l/s und in der Zeit von Oktober bis April von 0,1 1/s im S-bach zu belassen, wobei in Frostzeiten die Restwassermenge so stark zu vergrößern ist, dass die Entnahme von 0,1 l/s für AW jederzeit möglich ist: Es bleibt jedoch dem Konsenswerber freigestellt, die den Wasserberechtigten zustehende Wassermenge auf andere Art und Weise (Zuleitung mittels Rohren) bereitzustellen."
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben:
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Oktober 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft X, ihm für die Errichtung einer hydroelektrischen Kleinkraftanlage auf seinen Parzellen 1530/1 und 1929/9, beide Katastralgemeinde B, unter Ausnutzung des Wassers aus dem S-bach, sowie zur Versorgung seines Anwesens mit Nutzwasser (aus dem Turbinenschacht dieser Anlage), für die Errichtung einer Wasserableitung die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Oktober 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ihm für die Errichtung einer hydroelektrischen Kleinkraftanlage auf seinen Parzellen 1530/1 und 1929/9, beide Katastralgemeinde B, unter Ausnutzung des Wassers aus dem S-bach, sowie zur Versorgung seines Anwesens mit Nutzwasser (aus dem Turbinenschacht dieser Anlage), für die Errichtung einer Wasserableitung die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.
Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft X hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich nun u. a., dass sowohl AW, dem Erstmitbeteiligten, als auch JH, dem Zweitmitbeteiligten, im Wasserbuch des Bezirkes X unter den Postzahlen 686 und 687 eingetragene Wassernutzungsrechte zustehen, von denen der in der mündlichen Verhandlung am 20. November 1969 und am 9. April 1970 beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige feststellte, dass sie durch das Vorhaben des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Im Wasserbuch finden sich jedoch keine Eintragungen darüber, welche Wassermengen bzw. in welcher Zeit die Wasserbezüge den beiden Wasserberechtigten zustünden.Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich nun u. a., dass sowohl AW, dem Erstmitbeteiligten, als auch JH, dem Zweitmitbeteiligten, im Wasserbuch des Bezirkes römisch zehn unter den Postzahlen 686 und 687 eingetragene Wassernutzungsrechte zustehen, von denen der in der mündlichen Verhandlung am 20. November 1969 und am 9. April 1970 beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige feststellte, dass sie durch das Vorhaben des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Im Wasserbuch finden sich jedoch keine Eintragungen darüber, welche Wassermengen bzw. in welcher Zeit die Wasserbezüge den beiden Wasserberechtigten zustünden.
In seinem, am 7. Apri1 1970 erstatteten Gutachten führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X hiezu aus, dass die beiden Wasserberechtigten ihr Wasser durch zwei Rohrleitungen (Querschnitt 1 Zoll) erhalten würden, das Schluckvermögen einer Leitung rund 0,8 l/s betragen würde, was für beide Leitungen 1,6 l/s ergebe. Als Wasserbedarf für die Bewässerung könne in Trockenzeiten ohne weiteres 0,8 l/s angenommen werden. Für die Nutzwasserversorgung (Postzahl 687) würden jedoch 0,2 l/s ausreichend sein.In seinem, am 7. Apri1 1970 erstatteten Gutachten führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hiezu aus, dass die beiden Wasserberechtigten ihr Wasser durch zwei Rohrleitungen (Querschnitt 1 Zoll) erhalten würden, das Schluckvermögen einer Leitung rund 0,8 l/s betragen würde, was für beide Leitungen 1,6 l/s ergebe. Als Wasserbedarf für die Bewässerung könne in Trockenzeiten ohne weiteres 0,8 l/s angenommen werden. Für die Nutzwasserversorgung (Postzahl 687) würden jedoch 0,2 l/s ausreichend sein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Dezember 1970 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 98 und 111 WRG 1959, befristet auf 90 Jahre, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, erteilt und dabei gemäß §§ 13, 98 und 111 WRG 1959 das Maß und die Art der Wassernutzung wie folgt bestimmt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18. Dezember 1970 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 2, 98 und 111 WRG 1959, befristet auf 90 Jahre, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, erteilt und dabei gemäß Paragraphen 13, 98 und 111 WRG 1959 das Maß und die Art der Wassernutzung wie folgt bestimmt:
"1) Vom natürlichen Zufluss des S-baches bleibt eine Wassermenge von 5 l/s der Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgung und Bewässerung vorbehalten.
2) Weiters dürfen durch das Kleinkraftwerk bzw. die Nutzwasserleitung die bestehenden Wasserrechte unter Pz. 686 und 687 nicht beeinträchtigt werden, das heißt, die auf Grund dieser Wasserrechte zustehende Wassermenge muss jederzeit gewährleistet werden.
3) ....................................................."
Darüber hinaus enthielt der Bescheid die Vorschreibung:
".....................................
23) Sollte sich durch die Ableitung des Wassers für das Kleinkraftwerk bzw. für die Nutzwasserleitung oder durch den sonstigen Betrieb der Anlagen der Grundwasserspiegel so senken, dass die Entnahme von Trinkwasser aus Grundwasserbrunnen, wie sie derzeit bei den Anwesen PZ, JE, MW, JR, WA und FL betrieben werden, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht werden, ist der Konsenswerber verpflichtet, die ordnungsgemäße Versorgung des Trinkwasserbezuges für die betroffenen Anwesen sicherzustellen."
Zur Begründung der unter Punkt 2) (Maß und Art der Wassernutzung) erwähnten Vorschreibung wurde ausgeführt, dass die beiden bestehenden Wasserrechte durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht berührt würden, da die den Postzahlen 686 und 687 zustehende Wassermenge, die nach der Berechnung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sich auf insgesamt ca. 1 l/s belaufe, nicht beeinträchtigt werden dürfe.
Der Beschwerdeführer hat dagegen insofern berufen, als die Wasserrechtsbehörde eine Wassermenge von 5 l/s des natürlichen Zuflusses des S-baches sich für Zwecke der Wasserversorgung und Bewässerung gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 vorbehalten hat. Weiters forderte er die Festlegung des Ausmaßes der unter Postzahlen 686 und 687 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes X eingetragenen Wassernutzungsrechte und wandte sich gegen die Vorschreibung einer Ersatzwasserbeschaffung für die flussabwärts gelegenen Grundwasserbrunnen, da diese durch die gegenständliche Wassernutzung nicht beeinträchtigt werden könnten.Der Beschwerdeführer hat dagegen insofern berufen, als die Wasserrechtsbehörde eine Wassermenge von 5 l/s des natürlichen Zuflusses des S-baches sich für Zwecke der Wasserversorgung und Bewässerung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 vorbehalten hat. Weiters forderte er die Festlegung des Ausmaßes der unter Postzahlen 686 und 687 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes römisch zehn eingetragenen Wassernutzungsrechte und wandte sich gegen die Vorschreibung einer Ersatzwasserbeschaffung für die flussabwärts gelegenen Grundwasserbrunnen, da diese durch die gegenständliche Wassernutzung nicht beeinträchtigt werden könnten.
Auch der Erstmitbeteiligte AW (und ST) erhob gegen diesen Bescheid Berufung, wobei er unter anderem geltend machte, dass nicht eindeutig geklärt worden sei, ob die Grundwasserbrunnen der Unterlieger durch die gegenständliche Wasserbenutzung beeinträchtigt werden könnten. Die im Bescheid unter Punkt 23) dem Konsenswerber (Beschwerdeführer) aufgetragene Verpflichtung einer Ersatzwasserbesorgung sei zu allgemein gehalten und praktisch nicht durchsetzbar.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 getroffene Beschränkung der Wasserbenutzung (Punkt 1 der Vorschreibung über Maß und Art der Wassernutzung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Dezember 1970) mit der Begründung behoben, dass dies eine beträchtliche Härte für den Konsenswerber darstelle, weil insbesonders bei starkem Frost das Wasserdargebot des S-baches stark zurückgehe, andererseits aber am Nordhang des Goldecks sowie in der Talniederung genügend Quellen und Grundwasservorkommen zur Verfügung stünden, auf die eine Wasserversorgung aufgebaut werden könne. Hingegen wurde die Abweisung der Berufung (gegen Punkt 2) im Abschnitt "Maß und Art der Wasserbenutzung" des erstinstanzlichen Bescheides damit begründet, dass die Berufungsbehörde keinen Anlass gefunden habe, derzeit das genaue Maß der Wassernutzung für die Nutzwasserleitungen und für die Bewässerung Postzahlen 686 und 687 festzulegen. Der Konsenswerber (Beschwerdeführer) sei vielmehr zu Recht verpflichtet worden, diese Wassernutzungen aufrechtzuerhalten und es werde erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollten sich daraus Konflikte ergeben, eine genauere Umgrenzung dieser Wassernutzungen getroffen werden müssen. Die Berufungsbehörde könne jedoch in diesem Stadium des Verfahrens hiezu nicht berufen sein.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 getroffene Beschränkung der Wasserbenutzung (Punkt 1 der Vorschreibung über Maß und Art der Wassernutzung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18. Dezember 1970) mit der Begründung behoben, dass dies eine beträchtliche Härte für den Konsenswerber darstelle, weil insbesonders bei starkem Frost das Wasserdargebot des S-baches stark zurückgehe, andererseits aber am Nordhang des Goldecks sowie in der Talniederung genügend Quellen und Grundwasservorkommen zur Verfügung stünden, auf die eine Wasserversorgung aufgebaut werden könne. Hingegen wurde die Abweisung der Berufung (gegen Punkt 2) im Abschnitt "Maß und Art der Wasserbenutzung" des erstinstanzlichen Bescheides damit begründet, dass die Berufungsbehörde keinen Anlass gefunden habe, derzeit das genaue Maß der Wassernutzung für die Nutzwasserleitungen und für die Bewässerung Postzahlen 686 und 687 festzulegen. Der Konsenswerber (Beschwerdeführer) sei vielmehr zu Recht verpflichtet worden, diese Wassernutzungen aufrechtzuerhalten und es werde erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollten sich daraus Konflikte ergeben, eine genauere Umgrenzung dieser Wassernutzungen getroffen werden müssen. Die Berufungsbehörde könne jedoch in diesem Stadium des Verfahrens hiezu nicht berufen sein.
Gegen diesen Bescheid erhob lediglich der Erstmitbeteiligte AW (gemeinsam mit ST) Berufung, wobei er unter anderem - die übrigen Berufungsausführungen haben auf den Beschwerdefall keinen Bezug geltend machte, dass durch die Aufhebung der Verpflichtung des Konsenswerbers, im S-bach einen natürlichen Zufluss von 5 l/s zu belassen, auch die unter Postzahlen 686 und 687 eingetragenen Wassernutzungsrechte insbesonders im Winter stark beeinträchtigt würden.
Die belangte Behörde holte zunächst ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 5. September 1972 einleitend aus, es stehe außer Zweifel, dass die Kleinkraftanlage (des Beschwerdeführers) die unter Postzahlen 686 und 687 im Wasserbuch eingetragenen Wassernutzungsrechte beeinträchtigen werde, dass aber die (mit Berufung) angefochtene Bewilligung von Anfang an ohne Vorschreibung einer bestimmten Restwassermengenabgabe erteilt worden sei. Es werde deshalb notwendig sein, das Maß der notwendigen Abgabe noch vor Inbetriebnahme der Kleinkraftwerksanlage festzulegen, doch könne dies - so meinte der wasserbautechnische Amtssachverständige - nicht im Berufungsverfahren erfolgen. (Diese Ansicht vertrat der wasserbautechnische Amtssachverständige auch in einem weiteren, am 30. November 1972 erstatteten Gutachten.)
In der Folge erteilte die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass die im "Bescheidpunkt 2)" (des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Dezember 1970) enthaltene Auflage zu unbestimmt bzw. zu allgemein gehalten sei und daher Anlass für ständige Streitereien sein könne und im übrigen der Konsenswerber auch zahlenmäßig wissen müsse, wie viel Wasser er bei seiner Anlage ins Unterwasser abzugeben habe, dem Amte der Kärntner Landesregierung gemäß § 66 AVG 1950 den Auftrag, in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Ausmaß der den Wasserberechtigten zu den Postzahlen 686 und 687 zustehenden Wassernutzungsrechte sowie der notwendigen Restwassermenge eindeutig festzustellen.In der Folge erteilte die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass die im "Bescheidpunkt 2)" (des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18. Dezember 1970) enthaltene Auflage zu unbestimmt bzw. zu allgemein gehalten sei und daher Anlass für ständige Streitereien sein könne und im übrigen der Konsenswerber auch zahlenmäßig wissen müsse, wie viel Wasser er bei seiner Anlage ins Unterwasser abzugeben habe, dem Amte der Kärntner Landesregierung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 den Auftrag, in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Ausmaß der den Wasserberechtigten zu den Postzahlen 686 und 687 zustehenden Wassernutzungsrechte sowie der notwendigen Restwassermenge eindeutig festzustellen.
In Befolgung dieser Weisung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X, Ing. Petritz, am 3. Jänner 1973 folgendes Gutachten:In Befolgung dieser Weisung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Ing. Petritz, am 3. Jänner 1973 folgendes Gutachten:
"Für die Wasserrechte Postzahl 686 (Bewässerung) und Postzahl 687 (Nutzwasserleitung) sind im Wasserbuch keine Wassermengen angegeben:
Das Schluckvermögen der beiden Rohrleitungen Querschnitt 1" wurde schon im Gutachten vom 7. April 1970 mit rund 1,6 l/sek. festgestellt. Die tatsächlich benötigte Wassermenge ist jedoch sicherlich wesentlich geringer und dürfte bei der Nutzwasserleitung 0,1 l/sek. sicher nicht übersteigen. Für die Bewässerung kann nur in trockener Jahreszeit mit dem Spitzenverbrauch von 0,8 l/sek. (Schluckvermögen der Leitung) gerechnet werden. Im Winter ist der Bedarf praktisch Null.
Aber gerade in den Wintermonaten wird die Wassernutzung so gehandhabt, dass beide Leitungen frei auslaufen, um ein Einfrieren der Rohrleitungen zu verhindern (zu geringe Verlegungstiefe der Leitungen).
Die Restwassermenge resultiert sich aus den Wassermengen für die Nutzung der Wasserrechte unter Pz. 686 und 687. Dies würde eine Menge von ca. 0,9 l/sek. betragen. Da eine Entnahme für Bewässerungszwecke im Winter nicht erforderlich ist, kann in dieser Zeit mit einer Restwassermenge von 0,1 l/sek. für die Nutzwasserversorgung gerechnet werden."
Der Beschwerdeführer lehnte in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten das Ergebnis, zu dem der wasserbautechnische Amtssachverständige gekommen war, unter anderem mit der Begründung ab, dass nicht das Schluckvermögen der Leitung maßgeblich sei, sondern nur die Wassermenge, die tatsächlich gebraucht werde. Auch betrage der Querschnitt der unter der Erde verlegten Rohrleitungen nicht 1 Zoll, sondern lediglich 3/4 Zoll. Er beantragte abschließend eine neuerliche Überprüfung an Ort und Stelle in seinem Beisein.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. August 1973 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufung des AW (und der ST) den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, gemäß § 66 AVG 1950 wie folgt ab:Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. August 1973 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufung des AW (und der ST) den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 wie folgt ab:
"Der Berufung von HH in X sowie von AW und ST, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Steiner, Spittal a.d. Drau, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. 12. 1970, Zl. 7 H 96/70-52, wird gemäß § 66 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und der anefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Bescheidpunkt 1 des Abschnittes 'Maß und die Art der Wassernutzung' zu entfallen und die Punkte 2 und 23 der Bedingungen wie folgt zu lauten haben:"Der Berufung von HH in römisch zehn sowie von AW und ST, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Steiner, Spittal a.d. Drau, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18. 12. 1970, Zl. 7 H 96/70-52, wird gemäß Paragraph 66, AVG 1950 teilweise Folge gegeben und der anefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Bescheidpunkt 1 des Abschnittes 'Maß und die Art der Wassernutzung' zu entfallen und die Punkte 2 und 23 der Bedingungen wie folgt zu lauten haben:
2) Zwecks Aufrechterhaltung der unter Postzahl 686 (JH) und Postzahl 687 (AW) eingetragenen Wassernutzungsrechte, hat der Konsenswerber von Mai bis September eine Restwassermenge von 0,9 l/s und in der Zeit von Oktober bis April 0,1 l/s im S-bach zu belassen, wobei in Frostzeiten die Restwassermenge so stark zu vergrößern ist, dass die Entnahme von 0,1 l/s für AW jederzeit möglich ist.
Es bleibt jedoch dem Konsenswerber freigestellt, die den Wasserberechtigten zustehende Wassermenge auf andere Art und Weise (Zuleitung mittels Rohren) bereitzustellen.
23) Vor Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage sind die Hausbrunnen des PZ, JE, MW, JR, WA und Frau L bezüglich ihres Wasserstandes bzw. Ergiebigkeit in Trocken- und Niederwasserperioden der Drau zu untersuchen.
Tritt nach Inbetriebnahme der Anlage eine Beeinträchtigung dieser Brunnen ein, hat der Konsenswerber die zur Hintanhaltung dieses Missstandes erforderliche Restwassermenge abzugeben.
Im übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben."
Zur Begründung des Bescheides wurde - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - ausgeführt, dass das abgeführte Ermittlungsverfahren sich insofern als mangelhaft erwiesen habe, als es verabsäumt worden sei, das Ausmaß der der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehenden Wasserrechte festzulegen. Hier habe das ergänzte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Bedarf des Berufungswerbers AW für sein unter Postzahl 687 eingetragenes Wassernutzungsrecht mit 0,1 l/s einzusetzen sei, während für das unter Postzahl 687 eingetragene Wasserrecht des JH im Hinblick auf das Schluckvermögen der Leitung ein Wasserbedarf von 0,8 l/s festgestellt habe werden können, wobei jedoch diese Wassermenge nur in der Vegetationsperiode (Bewässerung), d. h. von Mai bis September, gewährleistet sein müsse. Es sei daher durch entsprechende Anordnungen dafür Sorge getragen worden, dass den wasserberechtigten W und H weiterhin das ihnen zustehende Nutzwasser zur Verfügung stehe, wobei es dem Konsenswerber freigestellt bleibe, dies direkt durch Abgabe einer entsprechenden Restwassermenge oder durch Zuleitung in Rohren zu ermöglichen.
Gegen diesen Bescheid, jedoch nur insoweit, als damit Punkt
2) des Abschnittes "Maß und Art der Wasserbenutzung" geändert worden ist, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aber auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Über die Beschwerde und die hiezu von der belangten Behörde und den beiden Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das mit dem angefochtenen Bescheid - erstmals - zur Wahrung der in den Postzahlen 686 und 687 des Wasserbuches eingetragenen Wassernutzungsrechte festgesetzte Maß der von ihm abzugebenden Restwassermenge in seinen Rechten verletzt, weil er diese Menge als für zu hoch bemessen erachtet. (Auch habe die belangte Behörde die Namen der beiden Wasserberechtigten zu den Postzahlen 686 und 687 verwechselt.) In der Begründung zu dieser Behauptung führt der Beschwerdeführer einleitend aus, es sei aktenkundig, dass sich die Unterinstanzen, die Bezirkshauptmannschaft X und der Landeshauptmann von Kärnten nicht verpflichtet gesehen hätten, diese Restwassermengen festzusetzen. Als sich die belangte Behörde mit der Frage des Umfanges der Wassernutzungsrechte der Mitbeteiligten befasst habe, sei hiezu ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt worden. Dieser habe in seinem Gutachten vom 3. Jänner 1973 die benötigte Wessermenge aus dem von ihm errechneten Schluckvermögen der beiden Rohrleitungen abgeleitet, habe aber nicht den tatsächlichen Bedarf errechnet. Er, Beschwerdeführer, habe die Richtigkeit dieses Gutachtens bekämpft und eine Verhandlung an Ort und Stelle verlangt, um Fehler dieses Gutachtens zu beheben.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das mit dem angefochtenen Bescheid - erstmals - zur Wahrung der in den Postzahlen 686 und 687 des Wasserbuches eingetragenen Wassernutzungsrechte festgesetzte Maß der von ihm abzugebenden Restwassermenge in seinen Rechten verletzt, weil er diese Menge als für zu hoch bemessen erachtet. (Auch habe die belangte Behörde die Namen der beiden Wasserberechtigten zu den Postzahlen 686 und 687 verwechselt.) In der Begründung zu dieser Behauptung führt der Beschwerdeführer einleitend aus, es sei aktenkundig, dass sich die Unterinstanzen, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und der Landeshauptmann von Kärnten nicht verpflichtet gesehen hätten, diese Restwassermengen festzusetzen. Als sich die belangte Behörde mit der Frage des Umfanges der Wassernutzungsrechte der Mitbeteiligten befasst habe, sei hiezu ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeholt worden. Dieser habe in seinem Gutachten vom 3. Jänner 1973 die benötigte Wessermenge aus dem von ihm errechneten Schluckvermögen der beiden Rohrleitungen abgeleitet, habe aber nicht den tatsächlichen Bedarf errechnet. Er, Beschwerdeführer, habe die Richtigkeit dieses Gutachtens bekämpft und eine Verhandlung an Ort und Stelle verlangt, um Fehler dieses Gutachtens zu beheben.
Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grunde gerechtfertigt.
Bereits auf Grund des Ergebnisses der von der Bezirkshauptmannschaft X am 9. April 1970 durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, musste dieser als für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes zuständigen Behörde klar sein, dass damit bestehende Wasserrechte, nämlich die zu den Postzahlen 686 und 687 im Wasserbuch eingetragenen und in der Sachverhaltsdarstellung näher bezeichneten, beeinträchtigt werden, die wasserrechtliche Bewilligung daher nur erteilt werden kann, wenn dem Konsenswerber genau Art und Maß jener Restwassermenge, die dieser zur Wahrung der beiden Wasserrechte der Mitbeteiligten abzugeben hat, vorgeschrieben werden, denn beide Mitbeteiligte haben die Wahrung dieser Rechte rechtzeitig geltend gemacht. Die Bezirkshauptmannschaft X hat nun bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich Art und Maß der abzugebenden Restwassermenge den Spruch ihres Bescheides vom 18. Dezember 1970 unklar gefasst. Lediglich aus der Begründung dieses Bescheides kann eine ungefähre Umschreibung des Ausmaßes der abzugebenden Restwassermenge entnommen werden. Der Landeshauptmann von Kärnten hat durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkte bestätigt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nicht mehr mit Berufung bekämpft, wohl aber der Mitbeteiligte AW. Hätte nun der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung zur Gänze als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vollinhaltlich bestätigt, dann wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht berechtigt gewesen, gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen. Dies aber nicht deshalb, weil er - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint - nach § 42 AVG 1950 präkludiert gewesen wäre, sondern weil er bereits den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten in Rechtskraft erwachsen ließ, ihm also im Falle der Abweisung und vollinhaltlichen Bestätigung dieses Bescheides durch einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten keine Parteistellung mehr zugekommen wäre, den letztgenannten Bescheid mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Hätte AW einen solchen abweisenden Bescheid mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten, dann wäre dem Beschwerdeführer lediglich die Stellung eines Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugekommen.Bereits auf Grund des Ergebnisses der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 9. April 1970 durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, musste dieser als für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes zuständigen Behörde klar sein, dass damit bestehende Wasserrechte, nämlich die zu den Postzahlen 686 und 687 im Wasserbuch eingetragenen und in der Sachverhaltsdarstellung näher bezeichneten, beeinträchtigt werden, die wasserrechtliche Bewilligung daher nur erteilt werden kann, wenn dem Konsenswerber genau Art und Maß jener Restwassermenge, die dieser zur Wahrung der beiden Wasserrechte der Mitbeteiligten abzugeben hat, vorgeschrieben werden, denn beide Mitbeteiligte haben die Wahrung dieser Rechte rechtzeitig geltend gemacht. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat nun bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich Art und Maß der abzugebenden Restwassermenge den Spruch ihres Bescheides vom 18. Dezember 1970 unklar gefasst. Lediglich aus der Begründung dieses Bescheides kann eine ungefähre Umschreibung des Ausmaßes der abzugebenden Restwassermenge entnommen werden. Der Landeshauptmann von Kärnten hat durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkte bestätigt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nicht mehr mit Berufung bekämpft, wohl aber der Mitbeteiligte AW. Hätte nun der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung zur Gänze als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vollinhaltlich bestätigt, dann wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht berechtigt gewesen, gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen. Dies aber nicht deshalb, weil er - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint - nach Paragraph 42, AVG 1950 präkludiert gewesen wäre, sondern weil er bereits den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten in Rechtskraft erwachsen ließ, ihm also im Falle der Abweisung und vollinhaltlichen Bestätigung dieses Bescheides durch einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten keine Parteistellung mehr zugekommen wäre, den letztgenannten Bescheid mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Hätte AW einen solchen abweisenden Bescheid mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten, dann wäre dem Beschwerdeführer lediglich die Stellung eines Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugekommen.
Nun hat aber die belangte Behörde (Bundesminister für Land- und Porstwirtschaft) im angefochtenen Bescheid die Berufung des Mitbeteiligten zum Anlass genommen, das Maß und die Art jener Restwassermenge genau vorzuschreiben, die der Beschwerdeführer zur Wahrung der Wasserrechte der beiden Mitbeteiligten im Falle der Errichtung seiner wasserrechtlich bewilligten Kleinkraftanlage abzugeben hat. Sie hat dabei in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 Art und Maß der an die Mitbeteiligten abzugebenden Restwassermenge anders bestimmt, als dies durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X festgelegt wurde. Sie hat dabei ihrer Entscheidung das über ihren Auftrag erstellte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. P vom 3. Jänner 1973 zu Grunde gelegt, das in der Sachverhaltsdarstellung im vollen Wortlaut wiedergegeben ist. Dieses Gutachten über die vom Beschwerdeführer an die beiden Mitbeteiligten abzugebende Restwassermenge beruht im Grunde genommen auf der Annahme des Sachverständigen über das Schluckvermögen der beiden vorgefundenen Rohrleitungen, von denen er behauptete, dass sie einen Querschnitt von 1 Zoll aufweisen würden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme hiezu die Richtigkeit dieser Annahme bestritten und behauptet, der Querschnitt der beiden Rohrleitungen betrage lediglich 3/4 Zoll. Bei diesem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen solchen, der nur auf Grund eines besonderen Fachwissens erhoben hätte werden können, sondern um eine Frage, die auch ein Laie vorzubringen in der Lage ist. Da nun die Entscheidung der belangten Behörde auf das durch den Amtssachverständigen festgestellte Schluckvermögen der Leitung abgestellt wurde, dieses sich aber unmittelbar aus dem Querschnitt der beiden Rohrleitungen ergibt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das Vorbringen des Beschwerdeführers über den tatsächlichen Querschnitt dieser beiden Rohrleitungen auf seine Richtigkeit zu prüfen. Da sie diese Ermittlung unterlassen hat, vielmehr ohne jede Begründung von der Feststellung des Amtssachverständigen, der Querschnitt der Rohrleitungen betrage 1 Zoll, ausgegangen und daraus Art und Maß der an die beiden Mitbeteiligten abzugebenden Wassermenge errechnet hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Verletzung liegt darin, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufklärung des sich aus dem Gutachten des Sachverständigen und der Behauptung des Beschwerdeführers ergebenden Widerspruches die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis über Art und Maß der vom Beschwerdeführer an die beiden Mitbeteiligten abzugebenden Wassermenge hätte kommen müssen, als es im angefochtenen Bescheid festgelegt worden ist.Nun hat aber die belangte Behörde (Bundesminister für Land- und Porstwirtschaft) im angefochtenen Bescheid die Berufung des Mitbeteiligten zum Anlass genommen, das Maß und die Art jener Restwassermenge genau vorzuschreiben, die der Beschwerdeführer zur Wahrung der Wasserrechte der beiden Mitbeteiligten im Falle der Errichtung seiner wasserrechtlich bewilligten Kleinkraftanlage abzugeben hat. Sie hat dabei in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Art und Maß der an die Mitbeteiligten abzugebenden Restwassermenge anders bestimmt, als dies durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgelegt wurde. Sie hat dabei ihrer Entscheidung das über ihren Auftrag erstellte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. P vom 3. Jänner 1973 zu Grunde gelegt, das in der Sachverhaltsdarstellung im vollen Wortlaut wiedergegeben ist. Dieses Gutachten über die vom Beschwerdeführer an die beiden Mitbeteiligten abzugebende Restwassermenge beruht im Grunde genommen auf der Annahme des Sachverständigen über das Schluckvermögen der beiden vorgefundenen Rohrleitungen, von denen er behauptete, dass sie einen Querschnitt von 1 Zoll aufweisen würden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme hiezu die Richtigkeit dieser Annahme bestritten und behauptet, der Querschnitt der beiden Rohrleitungen betrage lediglich 3/4 Zoll. Bei diesem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen solchen, der nur auf Grund eines besonderen Fachwissens erhoben hätte werden können, sondern um eine Frage, die auch ein Laie vorzubringen in der Lage ist. Da nun die Entscheidung der belangten Behörde auf das durch den Amtssachverständigen festgestellte Schluckvermögen der Leitung abgestellt wurde, dieses sich aber unmittelbar aus dem Querschnitt der beiden Rohrleitungen ergibt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das Vorbringen des Beschwerdeführers über den tatsächlichen Querschnitt dieser beiden Rohrleitungen auf seine Richtigkeit zu prüfen. Da sie diese Ermittlung unterlassen hat, vielmehr ohne jede Begründung von der Feststellung des Amtssachverständigen, der Querschnitt der Rohrleitungen betrage 1 Zoll, ausgegangen und daraus Art und Maß der an die beiden Mitbeteiligten abzugebenden Wassermenge errechnet hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Verletzung liegt darin, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufklärung des sich aus dem Gutachten des Sachverständigen und der Behauptung des Beschwerdeführers ergebenden Widerspruches die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis über Art und Maß der vom Beschwerdeführer an die beiden Mitbeteiligten abzugebenden Wassermenge hätte kommen müssen, als es im angefochtenen Bescheid festgelegt worden ist.
Aus diesem Grunde war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Punkt 2) im Abschnitt "Maß und Art der Wassernutzung", im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, neu gefasst worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.Aus diesem Grunde war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Punkt 2) im Abschnitt "Maß und Art der Wassernutzung", im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa-165/8/71, neu gefasst worden ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 26. Jänner 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1973001595.X00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009