Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich eines vor der Tatzeit liegenden, lediglich für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Verhaltens des Beschuldigten kann keine VERJÄHRUNG angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001300.X01Im RIS seit
26.01.1976Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013