RS Vwgh 1976/1/26 1055/75

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Veröffentlicht am 26.01.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1973 §74 impl;
VStG §5 Abs1 impl;
WRG 1959 §31 Abs1;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wegen einer durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckten Ableitung von galvanischen Bädern in die Vorflut ist der Eigentümer einer Betriebsanlage nach § 31 Abs 1 WRG strafbar (hier: von der Verantwortlichkeit als Eigentümer eines Betriebes, wasserberechtigter und Betriebsleiter kann man sich keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges und der Anlage persönlich zu überwachen, befreien).Wegen einer durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckten Ableitung von galvanischen Bädern in die Vorflut ist der Eigentümer einer Betriebsanlage nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG strafbar (hier: von der Verantwortlichkeit als Eigentümer eines Betriebes, wasserberechtigter und Betriebsleiter kann man sich keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges und der Anlage persönlich zu überwachen, befreien).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001055.X01

Im RIS seit

26.01.1976

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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