TE Vwgh Erkenntnis 1976/1/26 1055/75

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Veröffentlicht am 26.01.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

GewO 1973 §74 impl;
VStG §5 Abs1 impl;
WRG 1959 §31 Abs1;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des JK in E, vertreten durch Dr. Walter Kunisch, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1975, Zl. Wa 289/3- 1975/Ach, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Mai 1973 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Betriebsinhaber am 26. September 1972 es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seines Betriebes insofern fehlen lassen, als in den Abendstunden dieses Tages Abwässer aus seiner Kinderwagenfabrik in den B-bach gelangten, durch die in diesem und im A-bach eine Gewässerverunreinigung verursacht wurde, die den Fischbestand im A-bach auf eine Länge von ca. 8 km fast völlig vernichtete (Abs. 1). Da nach Abs. 2 dieses Straferkenntnisses entgegen den Auflagen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1971, Wa-1392/A-1971/Wo, also giftige Stoffe zur Ableitung gekommen seien, demnach die Abwasseranlage nicht so instandgehalten und betrieben worden sei, daß es zu keiner Gewässerverunreinigung kommen konnte, habe der Beschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 31, 32, 33, 50 und 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1969, BGBl. Nr. 207 (WRG 1959), begangen. Nach Abs. 3 dieses Straferkenntnisses wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 und 3 WRG 1959 hiefür eine Geldstrafe von S 12.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von 12 Tagen verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Mai 1973 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Betriebsinhaber am 26. September 1972 es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seines Betriebes insofern fehlen lassen, als in den Abendstunden dieses Tages Abwässer aus seiner Kinderwagenfabrik in den B-bach gelangten, durch die in diesem und im A-bach eine Gewässerverunreinigung verursacht wurde, die den Fischbestand im A-bach auf eine Länge von ca. 8 km fast völlig vernichtete (Absatz eins,). Da nach Absatz 2, dieses Straferkenntnisses entgegen den Auflagen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1971, Wa-1392/A-1971/Wo, also giftige Stoffe zur Ableitung gekommen seien, demnach die Abwasseranlage nicht so instandgehalten und betrieben worden sei, daß es zu keiner Gewässerverunreinigung kommen konnte, habe der Beschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 31, 32, 33, 50 und 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207 (WRG 1959), begangen. Nach Absatz 3, dieses Straferkenntnisses wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, Absatz eins und 3 WRG 1959 hiefür eine Geldstrafe von S 12.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von 12 Tagen verhängt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nahm auf Grund der Erhebungen der Gendarmerie und der Feststellungen des Amtssachverständigen (Chemie) an, daß am 26. September 1972 fischereischädliche Abwässer aus der Galvanik allein oder zusammen mit anderen Abwässern in den B-bach abgeleitet wurden. Als von entscheidender Bedeutung für diese Folgerung wurde angenommen, daß der Amtssachverständige anläßlich der Überprüfung der Abwasseranlage des Beschwerdeführers am 28. September 1972 im Neutralisationsbecken einen Wasserstand von nur etwa 25 cm festgestellt habe, obwohl laut Protokollbuch die letzte Entleerung aus dem Galvanikbetrieb bereits am 5. September 1972 stattgefunden habe. Da die Entleerung vorher am 10. Juli und 13. August 1972, also wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben worden sei, in ca. monatlichen Abständen erfolgt sei, müßte demnach die Anlage bei fortlaufender Produktion am 28. September 1972 fast vollgefüllt gewesen sein. Der einzige erklärbare Grund dafür, daß nur ein Wasserstand von 25 cm gegeben gewesen sei, könne daher nur sein, daß in der Zeit zwischen der letzten Entleerung am 5. September 1972 und der Überprüfung am 28. September 1972 aus nicht mehr feststellbaren Umständen oder durch Unachtsamkeit die Anlage ohne vorherige Neutralisation ausgepumpt bzw. entleert worden sei und daß diese giftigen Abwässer dann am 26. September 1972 in den B-bach gelangt seien. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hiefür treffe gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VStG 1950 den Beschwerdeführer insofern, als er es zumindest fahrlässig an der nach den gegebenen Verhältnissen möglichen Beaufsichtigung seines Betriebes oder der Überwachung der Aufsichtspersonen habe fehlen lassen, zumal der Wasserberechtigte bzw. der Betriebsinhaber in solchen Fällen auch dann strafbar sei, wenn der eigentliche Täter selbst nicht bestraft werden könne.Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nahm auf Grund der Erhebungen der Gendarmerie und der Feststellungen des Amtssachverständigen (Chemie) an, daß am 26. September 1972 fischereischädliche Abwässer aus der Galvanik allein oder zusammen mit anderen Abwässern in den B-bach abgeleitet wurden. Als von entscheidender Bedeutung für diese Folgerung wurde angenommen, daß der Amtssachverständige anläßlich der Überprüfung der Abwasseranlage des Beschwerdeführers am 28. September 1972 im Neutralisationsbecken einen Wasserstand von nur etwa 25 cm festgestellt habe, obwohl laut Protokollbuch die letzte Entleerung aus dem Galvanikbetrieb bereits am 5. September 1972 stattgefunden habe. Da die Entleerung vorher am 10. Juli und 13. August 1972, also wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben worden sei, in ca. monatlichen Abständen erfolgt sei, müßte demnach die Anlage bei fortlaufender Produktion am 28. September 1972 fast vollgefüllt gewesen sein. Der einzige erklärbare Grund dafür, daß nur ein Wasserstand von 25 cm gegeben gewesen sei, könne daher nur sein, daß in der Zeit zwischen der letzten Entleerung am 5. September 1972 und der Überprüfung am 28. September 1972 aus nicht mehr feststellbaren Umständen oder durch Unachtsamkeit die Anlage ohne vorherige Neutralisation ausgepumpt bzw. entleert worden sei und daß diese giftigen Abwässer dann am 26. September 1972 in den B-bach gelangt seien. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hiefür treffe gemäß Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 den Beschwerdeführer insofern, als er es zumindest fahrlässig an der nach den gegebenen Verhältnissen möglichen Beaufsichtigung seines Betriebes oder der Überwachung der Aufsichtspersonen habe fehlen lassen, zumal der Wasserberechtigte bzw. der Betriebsinhaber in solchen Fällen auch dann strafbar sei, wenn der eigentliche Täter selbst nicht bestraft werden könne.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Berufung. In seiner Berufung bekämpfte er vielfältig die Beweiswürdigung der Strafbehörde und bestritt seine Verantwortlichkeit für die eingetretene Gewässerverunreinigung.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger und nach Einvernahme von Zeugen wurde mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1975 der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der zweite Absatz des Straferkenntnisses zu lauten hat: "Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1969, BGBl. Nr. 207 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 leg. cit. begangen."Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger und nach Einvernahme von Zeugen wurde mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1975 der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der zweite Absatz des Straferkenntnisses zu lauten hat: "Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207 in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, leg. cit. begangen."

Die Berufungsbehörde nahm auf Grund der ergänzenden Ermittlungen in Zusammenhalt mit den bereits von der ersten Instanz durchgeführten Erhebungen nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

"Am 26. 9. 1972 um 18.05 Uhr wurde beim Gendarmerieposten Ried i. I. ein Fischsterben großen Ausmaßes in der A angezeigt. Die unmittelbar anschließenden Erhebungen des Gendarmeriepostens Ried zeigten, daß in H im M-bach und in der A zu dieser Zeit eine große Menge toter und halbverendeter Forellen aller Größen bachabwärts trieben. Anzeichen von Jauche oder sonstigen riechbaren oder sichtbaren Wasserverunreinigungen konnten bei diesen ersten Erhebungen im M-bach und in der A in H weder vom Gendarmeriebezirksinspektor K noch vom Fisch- und Wildbrethändler RZ, festgestellt werden. Am nächsten Tage (27. 9. 1972) wurden vom zuständigen Gendarmeriepostenkommando Eberschwang die Erhebungen weitergeführt. Diese ergaben zunächst, daß der gesamte Fischbestand des A-baches einschließlich Setz- und Brütlinge von K, bis L, auf eine ungefähre Länge von 8 km vernichtet worden war. Eine Begehung des A-laufes durch den Gendarmeriebezirksinspektor AE vom Gendarmeriepostenkommando Eberschwang zeigte, daß das Fischsterben seinen Ausgang von der Einmündung des B-baches in die"Am 26. 9. 1972 um 18.05 Uhr wurde beim Gendarmerieposten Ried i. römisch eins. ein Fischsterben großen Ausmaßes in der A angezeigt. Die unmittelbar anschließenden Erhebungen des Gendarmeriepostens Ried zeigten, daß in H im M-bach und in der A zu dieser Zeit eine große Menge toter und halbverendeter Forellen aller Größen bachabwärts trieben. Anzeichen von Jauche oder sonstigen riechbaren oder sichtbaren Wasserverunreinigungen konnten bei diesen ersten Erhebungen im M-bach und in der A in H weder vom Gendarmeriebezirksinspektor K noch vom Fisch- und Wildbrethändler RZ, festgestellt werden. Am nächsten Tage (27. 9. 1972) wurden vom zuständigen Gendarmeriepostenkommando Eberschwang die Erhebungen weitergeführt. Diese ergaben zunächst, daß der gesamte Fischbestand des A-baches einschließlich Setz- und Brütlinge von K, bis L, auf eine ungefähre Länge von 8 km vernichtet worden war. Eine Begehung des A-laufes durch den Gendarmeriebezirksinspektor AE vom Gendarmeriepostenkommando Eberschwang zeigte, daß das Fischsterben seinen Ausgang von der Einmündung des B-baches in die

A nahm. Bei dieser Begehung wurden sowohl im Altbach gegenüber dem Anwesen R (der oberhalb der Einmündung des B-baches in die A von der A abzweigt) als auch oberhalb der Einmündung des B-baches im Mbach selbst lebende Fische festgestellt. Tote Fische wurden in diesen beiden Flußstrecken nicht gefunden. Wohl aber fanden sich zwei kleinere tote Fische im B-bach etwa 50 m von der Einmündung in die A (M-bach) entfernt. Der Fischbestand in der A oberhalb der Einmündung des B-baches erfuhr durch das Fischsterben keine Beeinträchtigung. Um festzustellen, ob im Fischteich des Anwesens

R zwischen dem M-bach und dem Altarm der A ebenfalls Fische vom Fischsterben betroffen worden waren, wurde vom Gendarmeriebezirksinspektor E gemeinsam mit Herrn G in den Abendstunden des 27. 9. 1972, einen Tag nach dem Fischsterben, der Teich zur Hälfte abgelassen und mittels der Schleuse mit Wasser aus dem M-bach wiederum gefüllt. Nach dieser Füllung des Teiches wurde aus dem Teichwasser, welches stark schäumte, eine Wasserprobe entnommen. Von dieser Wasserprobe wurde dem chemischen Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung, Dr. I, ein Teil zur Untersuchung abgegeben. Bei dieser Untersuchung wurden in der Wasserprobe 0,28 mg/l Nickel und 0,61 mg/l Zink festgestellt. Nach diesen für den Unfallhergang maßgeblichen Ausführungen wird festgestellt, daß außer dem Werk des Beschuldigten auf Grund der Art und des Ausmaßes des Fischsterbens jeder andere in Frage kommende Verursacher in dem Bereich, in dem das Fischsterben seinen Ausgang nahm, auszuschließen ist. Es ist mit Sicherheit als erwiesen anzusehen, daß das gegenständliche Fischsterben im B-bach und in der A in den Abendstunden des 26. 9. 1972 durch Abwässer aus dem Galvanikbetrieb des Beschuldigten verursacht worden ist. Die Tatsache, daß das Fischsterben vom B-bach seinen Ausgang nahm, ist einerseits durch die Gendarmerieanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Eberschwang vom 11. 11. 1972 sowie andererseits durch die Aussage des Gendarmeriebezirksinspektors E in der Verhandlung am 9. 1. 1975 eindeutig nachgewiesen. Diese Aussage wird gestützt durch die Angaben des Zeugen FM. Dieser hat ebenso wie Gendarmeriebezirksinspektor E im B-bach tote Fische gesehen. Darüber hinaus ist aber FM gemeinsam mit RR, Fischereiberechtigter in der A vom B-bach aufwärts und hat als solcher ausgesagt, daß vom B-bach aufwärts keine toten Fische festzustellen waren und außerdem, wie sich später zeigte, in dieser Gewässerstrecke der Fischbestand gleichgeblieben ist. Dem wird deswegen Glaubwürdigkeit zugemessen, als anzunehmen ist, daß FM als Fischereiberechtigter, einen etwaigen Fischschaden - soferne dieser tatsächlich eingetreten wäre auch sogleich bereits bei den Gendarmerieerhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Eberschwang gemeldet hätte. Ergänzend dazu hat Gendarmeriebezirksinspektor E am 9. 1. 1975 angegeben, daß er oberhalb der Einmündung des Bbaches im M-bach selbst sowie im Altarm der A keine toten, sondern lebende Fische am 27. 9. 1972 beobachtet hat. Das Fischsterben kann somit eindeutig auf denB-bach lokalisiert werden. Die Angaben der übrigen Zeugen (RR, EG) stimmen mit diesen Aussagen überein. Widersprüche bestehen (wie von den Fischereisachverständigen angeführt) lediglich darüber, ob im Rechen vor dem Anwesen R oder im Teich tote Fische waren. Diese Punkte sind aber für die obige Sachverhaltsfeststellung nicht wesentlich, da ja bereits im B-bach tote Fische gefunden wurden. Auch die Behauptung des Beschuldigten, oberhalb des Rechens R könnten überhaupt keine Fische stehen (lt. Berufung), ist damit nicht zielführend. In Zusammenhang mit der Lokalisierung des Fischsterbens auf den Bbach hat der chemische Amtssachverständige Dr. I in einer Stellungnahme am 2. 10. 1972 ausgeführt, daß, sofern das Fischsterben vom B-bach ausging, nur die Firma K und die Firma S in Frage kommen. Die Firma S (Geflügelzucht- und Mischfutterwerk) wurde von Dr. I am 28. 9. 1972 besichtigt (laut Aussage vom 9. 1. 1975) und dabei festgestellt, daß der Abfluß des Betriebes (ein Wiesengerinne) trocken war. Außerdem herrschte zur Zeit des Fischsterbens Trockenwetter. Im Betrieb hat Dr. I folgende Substanzen vorgefunden: Formaldehyd, Iosan und Furoxon. Formaldehyd wird zur Desinfektion verwendet, und Furoxon wird in der Masttierhaltung dem Futter beigemengt. Diese Chemikalien waren in kleineren Flaschen bzw. das Formaldehyd in einer etwas größeren Flasche (etwa 1 bis 2 l) aufbewahrt. Diese Flaschen waren jedoch nur geringfügig angebraucht, also praktisch voll. Außerdem hat der chemische Sachverständige Dipl. Ing. M, in seinem Gutachten vom 15. 1. 1975 dargelegt, daß auf Grund der Ausdehnung des Fischsterbens (8 km Länge) Jauche- und Siloabwässer sowie Desinfektionsmittel als Ursache nicht in Frage kommen. Der BetriebR zwischen dem M-bach und dem Altarm der A ebenfalls Fische vom Fischsterben betroffen worden waren, wurde vom Gendarmeriebezirksinspektor E gemeinsam mit Herrn G in den Abendstunden des 27. 9. 1972, einen Tag nach dem Fischsterben, der Teich zur Hälfte abgelassen und mittels der Schleuse mit Wasser aus dem M-bach wiederum gefüllt. Nach dieser Füllung des Teiches wurde aus dem Teichwasser, welches stark schäumte, eine Wasserprobe entnommen. Von dieser Wasserprobe wurde dem chemischen Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung, Dr. römisch eins, ein Teil zur Untersuchung abgegeben. Bei dieser Untersuchung wurden in der Wasserprobe 0,28 mg/l Nickel und 0,61 mg/l Zink festgestellt. Nach diesen für den Unfallhergang maßgeblichen Ausführungen wird festgestellt, daß außer dem Werk des Beschuldigten auf Grund der Art und des Ausmaßes des Fischsterbens jeder andere in Frage kommende Verursacher in dem Bereich, in dem das Fischsterben seinen Ausgang nahm, auszuschließen ist. Es ist mit Sicherheit als erwiesen anzusehen, daß das gegenständliche Fischsterben im B-bach und in der A in den Abendstunden des 26. 9. 1972 durch Abwässer aus dem Galvanikbetrieb des Beschuldigten verursacht worden ist. Die Tatsache, daß das Fischsterben vom B-bach seinen Ausgang nahm, ist einerseits durch die Gendarmerieanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Eberschwang vom 11. 11. 1972 sowie andererseits durch die Aussage des Gendarmeriebezirksinspektors E in der Verhandlung am 9. 1. 1975 eindeutig nachgewiesen. Diese Aussage wird gestützt durch die Angaben des Zeugen FM. Dieser hat ebenso wie Gendarmeriebezirksinspektor E im B-bach tote Fische gesehen. Darüber hinaus ist aber FM gemeinsam mit RR, Fischereiberechtigter in der A vom B-bach aufwärts und hat als solcher ausgesagt, daß vom B-bach aufwärts keine toten Fische festzustellen waren und außerdem, wie sich später zeigte, in dieser Gewässerstrecke der Fischbestand gleichgeblieben ist. Dem wird deswegen Glaubwürdigkeit zugemessen, als anzunehmen ist, daß FM als Fischereiberechtigter, einen etwaigen Fischschaden - soferne dieser tatsächlich eingetreten wäre auch sogleich bereits bei den Gendarmerieerhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Eberschwang gemeldet hätte. Ergänzend dazu hat Gendarmeriebezirksinspektor E am 9. 1. 1975 angegeben, daß er oberhalb der Einmündung des Bbaches im M-bach selbst sowie im Altarm der A keine toten, sondern lebende Fische am 27. 9. 1972 beobachtet hat. Das Fischsterben kann somit eindeutig auf denB-bach lokalisiert werden. Die Angaben der übrigen Zeugen (RR, EG) stimmen mit diesen Aussagen überein. Widersprüche bestehen (wie von den Fischereisachverständigen angeführt) lediglich darüber, ob im Rechen vor dem Anwesen R oder im Teich tote Fische waren. Diese Punkte sind aber für die obige Sachverhaltsfeststellung nicht wesentlich, da ja bereits im B-bach tote Fische gefunden wurden. Auch die Behauptung des Beschuldigten, oberhalb des Rechens R könnten überhaupt keine Fische stehen (lt. Berufung), ist damit nicht zielführend. In Zusammenhang mit der Lokalisierung des Fischsterbens auf den Bbach hat der chemische Amtssachverständige Dr. römisch eins in einer Stellungnahme am 2. 10. 1972 ausgeführt, daß, sofern das Fischsterben vom B-bach ausging, nur die Firma K und die Firma S in Frage kommen. Die Firma S (Geflügelzucht- und Mischfutterwerk) wurde von Dr. römisch eins am 28. 9. 1972 besichtigt (laut Aussage vom 9. 1. 1975) und dabei festgestellt, daß der Abfluß des Betriebes (ein Wiesengerinne) trocken war. Außerdem herrschte zur Zeit des Fischsterbens Trockenwetter. Im Betrieb hat Dr. römisch eins folgende Substanzen vorgefunden: Formaldehyd, Iosan und Furoxon. Formaldehyd wird zur Desinfektion verwendet, und Furoxon wird in der Masttierhaltung dem Futter beigemengt. Diese Chemikalien waren in kleineren Flaschen bzw. das Formaldehyd in einer etwas größeren Flasche (etwa 1 bis 2 l) aufbewahrt. Diese Flaschen waren jedoch nur geringfügig angebraucht, also praktisch voll. Außerdem hat der chemische Sachverständige Dipl. Ing. M, in seinem Gutachten vom 15. 1. 1975 dargelegt, daß auf Grund der Ausdehnung des Fischsterbens (8 km Länge) Jauche- und Siloabwässer sowie Desinfektionsmittel als Ursache nicht in Frage kommen. Der Betrieb

S kommt somit als Verursacher des gegenständlichen Fischsterbens nicht in Betracht. Auch die Fleischwarenfabrik R und das Anwesen R sind als Verursacher des Fischsterbens auszuschließen. Die Fleischwarenfabrik R (deren Abwasserstrang weit oberhalb des Bbaches in die A einmündet) ist durch die Lokalisierung des Fischsterbens auf die Einmündung des B-baches auszuschließen. Diese Beobachtungen werden auch von Dr. I in seiner Aussage am 9. 1. 1975 bestätigt. Wie schon beim Betrieb S angeführt, hat der chemische Amtssachverständige Dipl. Ing. M in seinem Gutachten vom 15. 1. 1975 dargelegt, daß sowohl Jauche- und Siloabwässer als auch Desinfektionsmittel als Ursache des Fischsterbens nicht in Betracht kommen. Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten in seiner Berufung widerlegt, daß Jaucheabwässer aus dem Landhaus der Firma RR das Fischsterben verursacht hätten. Da Jauche auch oberhalb der Firma K bereits durch die Untersuchungen Dr. I vom 28. 9. 1972 (lt. Aussage vom 9. 1. 1975) auszuschließen war, war von der Behörde zu prüfen, ob der vom Beschuldigten K geführte Betrieb als Verursacher des Fischsterbens in Frage kommen kann. Bei dieser Prüfung wurden im wesentlichen folgende Punkte festgestellt, die dafür sprechen, daß Abwässer aus dem Betrieb K das Fischsterben am 26. 9. ausgelöst haben:S kommt somit als Verursacher des gegenständlichen Fischsterbens nicht in Betracht. Auch die Fleischwarenfabrik R und das Anwesen R sind als Verursacher des Fischsterbens auszuschließen. Die Fleischwarenfabrik R (deren Abwasserstrang weit oberhalb des Bbaches in die A einmündet) ist durch die Lokalisierung des Fischsterbens auf die Einmündung des B-baches auszuschließen. Diese Beobachtungen werden auch von Dr. römisch eins in seiner Aussage am 9. 1. 1975 bestätigt. Wie schon beim Betrieb S angeführt, hat der chemische Amtssachverständige Dipl. Ing. M in seinem Gutachten vom 15. 1. 1975 dargelegt, daß sowohl Jauche- und Siloabwässer als auch Desinfektionsmittel als Ursache des Fischsterbens nicht in Betracht kommen. Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten in seiner Berufung widerlegt, daß Jaucheabwässer aus dem Landhaus der Firma RR das Fischsterben verursacht hätten. Da Jauche auch oberhalb der Firma K bereits durch die Untersuchungen Dr. römisch eins vom 28. 9. 1972 (lt. Aussage vom 9. 1. 1975) auszuschließen war, war von der Behörde zu prüfen, ob der vom Beschuldigten K geführte Betrieb als Verursacher des Fischsterbens in Frage kommen kann. Bei dieser Prüfung wurden im wesentlichen folgende Punkte festgestellt, die dafür sprechen, daß Abwässer aus dem Betrieb K das Fischsterben am 26. 9. ausgelöst haben:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. 12. 1971, Wa - 1392/8 - 1971/Wo, wurde dem Beschuldigten HK, Inhaber der Kinderwagenfabrik in M, nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung am 1. 12. 1971 vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift vom 1. 12. 1971 festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i. I. vom 2. 5. 1963, Wa - 334/7 - 1963, wasserrechtlich bewilligten und mit den Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Ried vom 29. 6. 1965 bzw. 19. 1. 1966, Wa - 222/5 - 1965 bzw. Wa 187/2 - 1966, wasserrechtlich überprüften Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung der vorgeklärten Abwässer und Niederschlagswässer unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Dabei wurde unter Spruchabschnitt I, Pkt. 10, ausgesprochen, daß die damals hergestellte Verbindung zwischen der Betonwanne unter den Bädern und dem Ablaufschacht südlich der Bäder (Schacht mit Gitterrostabdeckung) mit einer zusätzlichen Absperrvorrichtung zu versehen ist. Diese Absperrvorrichtung sollte stets geschlossen gehalten werden. 1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. 12. 1971, Wa - 1392/8 - 1971/Wo, wurde dem Beschuldigten HK, Inhaber der Kinderwagenfabrik in M, nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung am 1. 12. 1971 vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift vom 1. 12. 1971 festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i. römisch eins. vom 2. 5. 1963, Wa - 334/7 - 1963, wasserrechtlich bewilligten und mit den Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Ried vom 29. 6. 1965 bzw. 19. 1. 1966, Wa - 222/5 - 1965 bzw. Wa 187/2 - 1966, wasserrechtlich überprüften Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung der vorgeklärten Abwässer und Niederschlagswässer unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Dabei wurde unter Spruchabschnitt römisch eins, Pkt. 10, ausgesprochen, daß die damals hergestellte Verbindung zwischen der Betonwanne unter den Bädern und dem Ablaufschacht südlich der Bäder (Schacht mit Gitterrostabdeckung) mit einer zusätzlichen Absperrvorrichtung zu versehen ist. Diese Absperrvorrichtung sollte stets geschlossen gehalten werden.

In der wasserrechtlichen mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 18. 12. 1972 wurde jedoch im Befund und Gutachten der Amtssachverständigen festgestellt, daß diese zusätzliche Abschieberung noch nicht hergestellt worden war. Bei dieser Verhandlung wurde im Einvernehmen mit dem Beschuldigten festgesetzt, daß durch Einmündung dieses Schachtes in die Neutralisation die Gefahr unkontrollierter Ableitungen mit Sicherheit unterbunden werden soll. Der wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. W, hat im gegenständlichen Strafverfahren im Gutachten vom 15. 1. 1975 darauf hingewiesen, daß diese bescheidwidrig bestehende, direkte Ableitung aus der Galvanik, im Bereich der Wannen, über den Schacht in den B-bach zum Zeitpunkt des Fischsterbens (etwa 2 1/2 Monate vor der oben genannten Überprüfungsverhandlung) eine Möglichkeit für eine unkontrollierte Ableitung von Galvanikabwässern geboten hat.

2. Unter Spruchabschnitt I, Pkt. 7 (richtig 17), des oben genannten Bewilligungsbescheides vom 16. 12. 1971, ist festgelegt, daß aus dem laufenden Betrieb und aus der Neutralisation maximal 2 mg/l Eisen, 3 mg/l Nickel, 1 mg/l Kupfer und 2 mg/l Zink ausgeschleppt werden dürfen. Außerdem ist unter Spruchabschnitt I, Pkt. 2 c, das Maß der Abwässer, die aus der Galvanik abgeleitet werden dürfen, mit 2,8 m3/St. bzw. 28 m3/Tag begrenzt (0,77 l/sec.). Nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975 betrug die Wasserführung des B-baches im Wehrbereich zum Zeitpunkt des Fischsterbens etwa 69 l/sec. Stellt man die konsensgemäße Ableitungsmenge aus der Galvanik (0,77 l/sec.) diesen ca. 69 l/sec. gegenüber, so ergibt sich ein Verdünnungsverhältnis der Abwässer aus der Galvanik im Bbach von mehr als 70 mal. Dieses Verdünnungsverhältnis ist auf Grund der Unterlage des Gutachtens vom 15. 1. 1975 auch von einem Nichtfachmann leicht zu ermitteln und ist die Behauptung des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 10. 2. 1975, daß diese Ziffer fehle, nicht berechtigt. Im Fischteich R wurden nunmehr am 27. 9. 1972, also einen Tag nach dem Fischsterben, auf Grund der vom Gendarmeriebezirksinspektor E gezogenen und vom Amtssachverständigen Dr. I untersuchten Wasserprobe 0,28 mg/l Nickel (etwa 1/10 des Konsenses) und 0,61 mg/l Zink (etwa 1/3 des Konsenses) festgestellt. Obwohl heute nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese Metallwerte durch direkte Zuleitung durch das Rohr aus dem B-bach in den Teich, oder durch direkten Zufluß aus der Schleuse bereits vor der vom Gendarmeriebeamten E vorgenommenen Manipulation am 27. 9., oder erst durch diese Manipulation am 27. 9. (Hälfte Ablassen des Teiches und Nachfüllen) in den Teich gelangt sind (vergl. das Gutachten des chemischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975), so hat der wasserbautechnische Amtssachverständige eindeutig betont, daß bereits unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse des Bbaches selbst die gefundenen Nickel- und insbesondere Zinkwerte im Teich auf eine erhebliche Konsensüberschreitung schließen lassen. Die weitere Verdünnung des B-baches durch die A und eine allfällige nochmalige Verdünnung im Teich wurden hiebei außer Acht gelassen. Im Hinblick auf diese erhebliche Konsensüberschreitung konnte davon abgesehen werden, dem Beschuldigten weitere Unterlagen über die Berechnungen des Hydrographischen Dienstes des Amtes der o.ö. Landesregierung im Sinne des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975 zur Verfügung zu stellen, und dies umsomehr, als die Konsensüberschreitung am 27. 9. 1972 nicht den gegenständlich inkriminierten Sachverhalt darstellt, sondern nur ein Indiz für die Schuld des Beschuldigten am 26. 9. 1972 bildet und dafür das genaue Maß der Konsensüberschreitung nicht beachtlich ist. Beim Lokalaugenschein am 9. 1. 1975 wurde eine Wasserführung des Bbaches von 40 l/sec. festgestellt, was auf den damaligen Zeitpunkt bezogen immer noch eine mehr als 40fache Verdünnung und damit immer noch eine erhebliche Konsensüberschreitung der Werte im Teich dargestellt hätte. 2. Unter Spruchabschnitt römisch eins, Pkt. 7 (richtig 17), des oben genannten Bewilligungsbescheides vom 16. 12. 1971, ist festgelegt, daß aus dem laufenden Betrieb und aus der Neutralisation maximal 2 mg/l Eisen, 3 mg/l Nickel, 1 mg/l Kupfer und 2 mg/l Zink ausgeschleppt werden dürfen. Außerdem ist unter Spruchabschnitt römisch eins, Pkt. 2 c, das Maß der Abwässer, die aus der Galvanik abgeleitet werden dürfen, mit 2,8 m3/St. bzw. 28 m3/Tag begrenzt (0,77 l/sec.). Nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975 betrug die Wasserführung des B-baches im Wehrbereich zum Zeitpunkt des Fischsterbens etwa 69 l/sec. Stellt man die konsensgemäße Ableitungsmenge aus der Galvanik (0,77 l/sec.) diesen ca. 69 l/sec. gegenüber, so ergibt sich ein Verdünnungsverhältnis der Abwässer aus der Galvanik im Bbach von mehr als 70 mal. Dieses Verdünnungsverhältnis ist auf Grund der Unterlage des Gutachtens vom 15. 1. 1975 auch von einem Nichtfachmann leicht zu ermitteln und ist die Behauptung des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 10. 2. 1975, daß diese Ziffer fehle, nicht berechtigt. Im Fischteich R wurden nunmehr am 27. 9. 1972, also einen Tag nach dem Fischsterben, auf Grund der vom Gendarmeriebezirksinspektor E gezogenen und vom Amtssachverständigen Dr. römisch eins untersuchten Wasserprobe 0,28 mg/l Nickel (etwa 1/10 des Konsenses) und 0,61 mg/l Zink (etwa 1/3 des Konsenses) festgestellt. Obwohl heute nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese Metallwerte durch direkte Zuleitung durch das Rohr aus dem B-bach in den Teich, oder durch direkten Zufluß aus der Schleuse bereits vor der vom Gendarmeriebeamten E vorgenommenen Manipulation am 27. 9., oder erst durch diese Manipulation am 27. 9. (Hälfte Ablassen des Teiches und Nachfüllen) in den Teich gelangt sind (vergl. das Gutachten des chemischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975), so hat der wasserbautechnische Amtssachverständige eindeutig betont, daß bereits unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse des Bbaches selbst die gefundenen Nickel- und insbesondere Zinkwerte im Teich auf eine erhebliche Konsensüberschreitung schließen lassen. Die weitere Verdünnung des B-baches durch die A und eine allfällige nochmalige Verdünnung im Teich wurden hiebei außer Acht gelassen. Im Hinblick auf diese erhebliche Konsensüberschreitung konnte davon abgesehen werden, dem Beschuldigten weitere Unterlagen über die Berechnungen des Hydrographischen Dienstes des Amtes der o.ö. Landesregierung im Sinne des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975 zur Verfügung zu stellen, und dies umsomehr, als die Konsensüberschreitung am 27. 9. 1972 nicht den gegenständlich inkriminierten Sachverhalt darstellt, sondern nur ein Indiz für die Schuld des Beschuldigten am 26. 9. 1972 bildet und dafür das genaue Maß der Konsensüberschreitung nicht beachtlich ist. Beim Lokalaugenschein am 9. 1. 1975 wurde eine Wasserführung des Bbaches von 40 l/sec. festgestellt, was auf den damaligen Zeitpunkt bezogen immer noch eine mehr als 40fache Verdünnung und damit immer noch eine erhebliche Konsensüberschreitung der Werte im Teich dargestellt hätte.

3. In Beurteilung dieser im Teich R festgestellten 0,28 mg/l Nickel und 0,61 mg/l Zink hat ferner der chemische Amtssachverständige im Gutachten vom 15. 1. 1975 ausgeführt, daß Nickel eventuell durch die Kaskadenspülung ausgeschleppt werden kann (also aus dem laufenden Betrieb), während diese Möglichkeit bei Zink auf Grund der Art der Anlage und den Angaben des Herrn D am 9. 1. 1975 nicht möglich ist. Dieses Zink kann praktisch nur durch Entleeren eines Bades mit hoher Zinkkonzentration im Betrieb in den Vorfluter und damit in den Teich gelangt sein. Dies könnte etwa nach den obigen Ausführungen durch unkontrollierte Ableitung durch den bescheidwidrig nicht verschlossenen Ablaufkanal in der Galvanik erfolgt sein. Denn auf Grund einer nachgewiesenen mißbräuchlichen Ableitung am 27. 9. durch den Beschuldigten ist der Schluß zulässig, daß eine mißbräuchliche Ableitung auch am 26.

9. möglich gewesen sein kann. Zu den ausführlichen Ausführungen des sachverständigen Beraters des Beschuldigten, Dr. S, vom 8. 2. 1975 (Stellungnahme vom 10. 2. 1975) über Chromate, die am 27. 9. 1972 noch zusätzlich hätten im Teichwasser sein müssen, ist zu bemerken, daß selbst der Beschuldigte nicht die erwiesene Tatsache bestreitet, daß das am 27. 9. 1.972 im Teich gefundene Zink und Nickel lt. Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 15. 1. 1975 vom Betrieb des Beschuldigten stammt.

4. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung am 29. 12. 1972 angegeben, daß der Anfall im Neutralisationsbecken größer geworden ist und jetzt (also etwa im Zeitpunkt des Fischsterbens) alle 2 bis 3 Wochen neutralisiert werde. Dies steht mit den Angaben im Betriebsbuch in Widerspruch, nach denen der Beschuldigte im Zeitraum des Fischsterbens einmal am 5. 9. 1972 und dann erst wieder am 27. 11. 1972 neutralisiert hätte. Dieser Widerspruch konnte nicht aufgeklärt werden. Auch die Feststellung des chemischen Amtssachverständigen vom 20. 12. 1974, daß der Wasserstand im Neutralisationsbecken in der Höhe von 25 cm zum Zeitpunkt des Fischsterbens am 26. 9. mit der letzten Entleerung lt. Betriebsbuch am 5. 9. nicht vereinbar wäre, konnte vom Beschuldigten im Hinblick auf seine eigenen Rechtfertigungsangaben (Entleerung alle 2 bis 3 Wochen) nicht entkräftet werden.

5. Der Lokalaugenschein bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 9. 1. 1975 hat ergeben, daß das Neutralisationsbecken eine Überfallrinne und einen deutlich ausgebildeten oberen Flüssigkeitsrand durch die Rinne aufwies, wobei diese Rinne in einen Kiesfilter mündet, der eine direkte Leitung zum B-bach besitzt. Der Flüssigkeitsrand liegt so hoch, daß ein Überfließen des Neutralisationsbeckens offensichtlich erfolgt sein muß und damit eine Ableitung von nicht neutralisierter Flüssigkeit in den Vorfluter leicht möglich ist (Gutachten des chemischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975). Das Becken zwischen Neutralisationsanlage und Kiesfilter war mit Flüssigkeit gefüllt, wovon beim Lokalaugenschein weder der Beschuldigte noch die anwesenden Zeugen M und D Kenntnis hatten. Die vom biologischen Amtssachverständigen Dr. H aus diesem Becken genommene Probe zeigt, daß darin Chrom enthalten war, das bei Einhaltung der Bescheidvorschriften nicht aus dem Betrieb in das Neutralisationsbecken hätte abgeleitet werden dürfen (Gutachten vom 15. 1. 1975). Daneben wurde vom biologischen Amtssachverständigen am 9. 1. eine Wasserprobe aus der Kaskadenspülung aus dem zweiten Spülbecken gezogen, das direkt in den Vorfluter entwässert. Die Untersuchung dieser Wasserprobe erbrachte eine Überschreitung der im Bescheid vom 16. 12. 1971 vorgeschriebenen 3 mg/l Nickel (Gutachten vom 20. 1. 1975), Wegen dieser Konsensüberschreitungen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet. Neben diesen belastenden Momenten konnten im gesamten Verfahren dagegen keinerlei Punkte gefunden werden, die den Beschuldigten als Verursacher ausschließen würden." 5. Der Lokalaugenschein bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 9. 1. 1975 hat ergeben, daß das Neutralisationsbecken eine Überfallrinne und einen deutlich ausgebildeten oberen Flüssigkeitsrand durch die Rinne aufwies, wobei diese Rinne in einen Kiesfilter mündet, der eine direkte Leitung zum B-bach besitzt. Der Flüssigkeitsrand liegt so hoch, daß ein Überfließen des Neutralisationsbeckens offensichtlich erfolgt sein muß und damit eine Ableitung von nicht neutralisierter Flüssigkeit in den Vorfluter leicht möglich ist (Gutachten des chemischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. 1. 1975). Das Becken zwischen Neutralisationsanlage und Kiesfilter war mit Flüssigkeit gefüllt, wovon beim Lokalaugenschein weder der Beschuldigte noch die anwesenden Zeugen M und D Kenntnis hatten. Die vom biologischen Amtssachverständigen Dr. H aus diesem Becken genommene Probe zeigt, daß darin Chrom enthalten war, das bei Einhaltung der Bescheidvorschriften nicht aus dem Betrieb in das Neutralisationsbecken hätte abgeleitet werden dürfen (Gutachten vom 15. 1. 1975). Daneben wurde vom biologischen Amtssachverständigen am 9. 1. eine Wasserprobe aus der Kaskadenspülung aus dem zweiten Spülbecken gezogen, das direkt in den Vorfluter entwässert. Die Untersuchung dieser Wasserprobe erbrachte eine Überschreitung der im Bescheid vom 16. 12. 1971 vorgeschriebenen 3 mg/l Nickel (Gutachten vom 20. 1. 1975), Wegen dieser Konsensüberschreitungen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet. Neben diesen belastenden Momenten konnten im gesamten Verfahren dagegen keinerlei Punkte gefunden werden, die den Beschuldigten als Verursacher ausschließen würden."

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung und der Schuldfrage verwies der Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Berufungsbescheid vom 6. Mai 1975 auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides mit der Einschränkung, daß es wegen der grundsätzlichen Unterscheidung der Tatbilder des § 31 und des § 32 WRG 1959 unzulässig sei, ein und denselben Sachverhalt gleichzeitig beiden Tatbildern zu unterstellen, weshalb der Spruch in seinem Abs. 2 abzuändern gewesen sei.Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung und der Schuldfrage verwies der Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Berufungsbescheid vom 6. Mai 1975 auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides mit der Einschränkung, daß es wegen der grundsätzlichen Unterscheidung der Tatbilder des Paragraph 31 und des Paragraph 32, WRG 1959 unzulässig sei, ein und denselben Sachverhalt gleichzeitig beiden Tatbildern zu unterstellen, weshalb der Spruch in seinem Absatz 2, abzuändern gewesen sei.

Gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1975 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung von durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren vorliegenden Ergebnissen sowie auf Anführung der Erwägungen, warum die Behörde eine Reihe von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dem von ihr erwiesenen Sachverhalt nicht zugrunde legt (gemäß § 60 AVG, § 24 VStG) sowie in seinen Rechten gemäß § 31 und § 137 Abs. 3 WRG 1959 verletzt.Gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1975 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung von durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren vorliegenden Ergebnissen sowie auf Anführung der Erwägungen, warum die Behörde eine Reihe von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dem von ihr erwiesenen Sachverhalt nicht zugrunde legt (gemäß Paragraph 60, AVG, Paragraph 24, VStG) sowie in seinen Rechten gemäß Paragraph 31 und Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet ……. sowie Fischwässer erhalten werden können.Nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet ……. sowie Fischwässer erhalten werden können.

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Daß im B-bach und ab dessen Einmündung in den A-bach auf einer Länge von ca. 8 km am 26. September 1972 der Fischbestand durch eine Gewässerverunreinigung fast völlig vernichtet wurde, hat die Behörde auf Grund der durchgeführten Ermittlungen unbedenklich festgestellt und konnte dies auch tun. Das umfangreiche Ermittlungsverfahren erster und zweiter Instanz beschäftigte sich im wesentlichen mit der Frage, wem diese Gewässerverunreinigung anzulasten sei. Die übereinstimmende Feststellung der Strafbehörden, daß im gegenständlichen Fall durch den Ausschluß aller möglichen im Bereich des Ursprunges des Fischsterbens gelegenen sonst in Betracht kommenden Verursacher und durch die konkreten Hinweise und Indizien mit Sicherheit und ohne Zweifel nachgewiesen sei, daß das Fischsterben am 26. September 1972 durch die Ableitung von giftigen Abwässern aus dem Betrieb des Beschwerdeführers verursacht wurde, bekämpft der Beschwerdeführer nach dem Inhalt dieser Feststellung zu Unrecht damit, daß sich die Strafbehörde mit der grundsätzlichen Frage der Ursache des Fischsterbens im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe. Es ist auch nicht richtig, daß "eine der primärsten Fragen, woran die Fische zugrunde gegangen sind" hiedurch nicht beantwortet worden wäre. Wie der Fischereisachverständige in seinem Gutachten dazu angab, kann mit Sicherheit nur festgestellt werden, daß das gegenständliche Fischsterben durch sehr toxische Substanzen verursacht wurde, da es sich über mehrere Kilometer in einem relativ wasserreichen Bach erstreckte, weiters daß die ermittelten Konzentrationen für Nickel und Zink im untersuchten Wasser relativ hoch und bei Zink zumindest größenordnungsmäßig in der Nähe fischtoxischer Konzentrationen liegen. Daß aber solche anorganischen Substanzen gegenständlich nur aus dem Betrieb des Beschwerdeführers stammen können, erscheint unbestritten festgestellt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, "daß ein Teil der Fische offensichtlich an Atemnot litt und offenbar erst in der folgenden Nacht wegen Sauerstoffmangels einging", wobei auf Vergiftung durch Jauche und Siloabwässer, desgleichen durch Natriumbisulfit hingewiesen wird, steht mit den gegenteiligen, auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und auch mit dem Gutachten des Amtssachverständigen (Chemie) vom 15. Jänner 1975 in Widerspruch, wonach auf eine Länge von 8 km sich das rasch und turbulent fließende Wasser bei einer solchen Verunreinigung wieder mit Sauerstoff anreichern hätte müssen und nicht ein Fischsterben im Teich S in H noch hätte verursachen können. Der Beschwerdeführer vermutet in diesem Zusammenhang selbst, "daß die Fische oder zumindest ein Teil davon versuchten, der tödlichen Einwirkung auszuweichen und bachabwärts geschwommen sind und daher die Masse der toten Fische erst bachabwärts gefunden wurde".

Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Ergebnisse des vom Fischereisachverständigen am 9. Jänner 1975, also über 2 1/4 Jahre nach dem gegenständlichen Fischsterben, vorgenommenen Testfischen können aber zur Aufklärung dieser Umstände naturgemäß wenig beitragen. Dem behaupteten Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen des Zeugen E und der Zeugin G kann schon deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden, weil die Begehungen der Bachstrecken durch diese Personen weder zu demselben Zeitpunkt erfolgten noch genau dieselben Ergebnisse zeitigen mußten. Eine genaue Feststellung der Wasserführung des B-baches erschien gegenständlich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, sodaß sich die belangte Behörde mit der durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit 40 l/sec. vorgenommenen Schätzung begnügen konnte.

Soweit aber die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Dipl. Ing. Dr. FS vom 8. Februar 1975 ausführt, auf Grund chemischer Überlegungen müßten schädigende Abwässer, die aus dem Neutralisationsbecken übergelaufen sind, ausscheiden, so handelt es sich dabei nach der Aktenlage um die Ergebnisse einer aus dem mittleren, betriebsgebäudeseitig gelegenen Becken der Neutralisationsanlage anläßlich der Berufungsverhandlung am 9. Jänner 1975 vom Amtssachverständigen gezogenen Abwasserprobe, aus deren Analyse schon wegen des wesentlichen Zeitunterschiedes zum 26. September 1972 keine überzeugenden Schlüsse auf die damaligen Verhältnisse gezogen werden können.

Die von der Beschwerde in den angeführten Richtungen behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Der angefochtene Bescheid konnte in dieser Hinsicht nur dann rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde aus dem ihr vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht auf die Außerachtlassung der dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) beim Betrieb seines Unternehmens geschlossen hätte. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht auch die Bestimmung des § 137 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen, wonach die angedrohte Strafe beim Betrieb einer Wasseranlage neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter treffen, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist.Der angefochtene Bescheid konnte in dieser Hinsicht nur dann rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde aus dem ihr vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht auf die Außerachtlassung der dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) beim Betrieb seines Unternehmens geschlossen hätte. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht auch die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 herangezogen, wonach die angedrohte Strafe beim Betrieb einer Wasseranlage neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter treffen, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist.

Nun hat die belangte Behörde dazu in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt, daß mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1971 dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i. I. vom 3. Februar 1963 wasserrechtlich bewilligten Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung der vorgeklärten Abwässer und Niederschlagswässer unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt wurde. Dabei wurde unter Spruchabschnitt I Pkt. 10 ausgesprochen, daß die damals hergestellte Verbindung zwischen der Betonwanne unter den Bädern und dem Ablaufschacht südlich der Bäder (Schacht mit Gitterrostabdeckung) mit einer zusätzlichen Absperrvorrichtung zu versehen ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl.- Ing. W hat im gegenständlichen Strafverfahren im Gutachten vom 15. Jänner 1975 hiezu darauf verwiesen, daß die durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte bestehende direkte Ableitung aus der Galvanik im Bereich der Wannen über dem Schacht in den Bbach zum Zeitpunkt des Fischsterbens eine Möglichkeit für eine unkontrollierte Ableitung von Galvanikabwässern geboten hat. Dem Beschwerdeführer ist daher abschließend bei den angeführten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Recht vorgeworfen worden, daß er sich nicht so verhalten hat, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden worden ist.Nun hat die belangte Behörde dazu in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt, daß mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1971 dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i. römisch eins. vom 3. Februar 1963 wasserrechtlich bewilligten Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung der vorgeklärten Abwässer und Niederschlagswässer unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt wurde. Dabei wurde unter Spruchabschnitt römisch eins Pkt. 10 ausgesprochen, daß die damals hergestellte Verbindung zwischen der Betonwanne unter den Bädern und dem Ablaufschacht südlich der Bäder (Schacht mit Gitterrostabdeckung) mit einer zusätzlichen Absperrvorrichtung zu versehen ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl.- Ing. W hat im gegenständlichen Strafverfahren im Gutachten vom 15. Jänner 1975 hiezu darauf verwiesen, daß die durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte bestehende direkte Ableitung aus der Galvanik im Bereich der Wannen über dem Schacht in den Bbach zum Zeitpunkt des Fischsterbens eine Möglichkeit für eine unkontrollierte Ableitung von Galvanikabwässern geboten hat. Dem Beschwerdeführer ist daher abschließend bei den angeführten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Recht vorgeworfen worden, daß er sich nicht so verhalten hat, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden worden ist.

Von der Verantwortlichkeit als Eigentümer des Betriebes, Wasserberechtigter und Betriebsleiter kann sich aber der Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges und der Anlage persönlich zu überwachen, befreien.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 26. Jänner 1976

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001055.X00

Im RIS seit

26.01.1976

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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