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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
Statut Graz 1967 §60 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 60 Abs 1 Statut der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 iVm § 10 Abs 3 VVG 1950 ist der Gemeinderat nie Vollstreckungsbehörde und daher auch zur Entscheidung über ein Begehren auf Rückzahlung eines im Vollstreckungsverfahren geleisteten, von Seiten der Behörde aber in angemessener Frist nicht widmungsgemäß verwendeten Kostenvorschusses in keiner Stufe des Verfahrens zuständig.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Statut der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, VVG 1950 ist der Gemeinderat nie Vollstreckungsbehörde und daher auch zur Entscheidung über ein Begehren auf Rückzahlung eines im Vollstreckungsverfahren geleisteten, von Seiten der Behörde aber in angemessener Frist nicht widmungsgemäß verwendeten Kostenvorschusses in keiner Stufe des Verfahrens zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002331.X04Im RIS seit
26.03.2003