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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Im Sinne des § 68 Abs 7 AVG steht niemanden ein Anspruch auf Abänderung oder Behebungsrecht gemäß § 10 Abs 1 VVG für rechtskräftige Vollstreckungsverfügungen zu, so wie auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gemäß § 102 Abs 2 Statut der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung, etwa in Form einer Maßnahme nach § 107 Abs 1 leg cit, haben.Im Sinne des Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht niemanden ein Anspruch auf Abänderung oder Behebungsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG für rechtskräftige Vollstreckungsverfügungen zu, so wie auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Statut der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967, keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung, etwa in Form einer Maßnahme nach Paragraph 107, Absatz eins, leg cit, haben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002331.X02Im RIS seit
26.03.2003