RS Vwgh 1976/1/27 2331/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1976
beobachten
merken

Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
Statut Graz 1967 §100 Abs1;
Statut Graz 1967 §45 Abs1;

Beachte

Siehe: 2107/60 E 28. Juni 1962 RS 2

Rechtssatz

Rechtskräftige Bescheide, die "tatsächlich undurchführbar" sind, können gemäß § 68 Abs 4 AVG nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Dem Gemeinderat ist im eigenen Wirkungsbereich keine Behörde mehr übergeordnet. Er ist daher für eine Nichterklärung der angegebenen Art nicht zuständig.Rechtskräftige Bescheide, die "tatsächlich undurchführbar" sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Dem Gemeinderat ist im eigenen Wirkungsbereich keine Behörde mehr übergeordnet. Er ist daher für eine Nichterklärung der angegebenen Art nicht zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002331.X01

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten