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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4;Beachte
Siehe: 2107/60 E 28. Juni 1962 RS 2Rechtssatz
Rechtskräftige Bescheide, die "tatsächlich undurchführbar" sind, können gemäß § 68 Abs 4 AVG nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Dem Gemeinderat ist im eigenen Wirkungsbereich keine Behörde mehr übergeordnet. Er ist daher für eine Nichterklärung der angegebenen Art nicht zuständig.Rechtskräftige Bescheide, die "tatsächlich undurchführbar" sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Dem Gemeinderat ist im eigenen Wirkungsbereich keine Behörde mehr übergeordnet. Er ist daher für eine Nichterklärung der angegebenen Art nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002331.X01Im RIS seit
27.03.2003