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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Eine Enteignung nach §§ 17 und 20 Abs 1 Bundesstraßengesetz 1971, für die Umlegung bzw. Verlegung einer Bundesstraße setzt nicht nur die Erlassung einer Verordnung nach § 2 Abs 2 leg cit sondern auch die Erstellung eines Projektes voraus, daß nur jene Grundflächen erfassen darf, die für die Errichtung der Bundesstraße selbst benötigt werden.Eine Enteignung nach Paragraphen 17 und 20 Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971, für die Umlegung bzw. Verlegung einer Bundesstraße setzt nicht nur die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, leg cit sondern auch die Erstellung eines Projektes voraus, daß nur jene Grundflächen erfassen darf, die für die Errichtung der Bundesstraße selbst benötigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1973001672.X01Im RIS seit
08.11.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016