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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §9 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine Mehrheit von Gebührenschuldnern vor und ist der Zahlungsauftrag nur an einen von ihnen ergangen, so ist nur dieser berechtigt, einen Antrag auf Stundung oder Nachlaß der Gebühr gemäß § 9 Abs 1 GEG bzw § 9 Abs 2 GEG zu stellen.Liegt eine Mehrheit von Gebührenschuldnern vor und ist der Zahlungsauftrag nur an einen von ihnen ergangen, so ist nur dieser berechtigt, einen Antrag auf Stundung oder Nachlaß der Gebühr gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG bzw Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002106.X01Im RIS seit
28.01.1976Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013