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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 11.11.1953, 3183/52 und E 17.12.1965 2372/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001378.X02Im RIS seit
28.01.1976