RS Vwgh 2007/1/30 2004/18/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §184;
EheG §10;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §19 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
IPRG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Eheverbot der Wahlverwandtschaft iSd § 10 EheG stellt ein schlichtes Eheverbot dar. Eine trotzdem geschlossene Ehe ist deshalb weder aufhebbar noch nichtig. Die - im Fall des Widerrufs der Adoption rückwirkende - Beendigung des Wahlkindschaftsverhältnisses lässt auch das Eheverbot wegfallen. (Hier: Die Auffassung der belBeh, dass die Ehe der Fremden "parallel zur Adoption" gegen den österreichischen "ordre public" verstoße, nicht geteilt werden. Diesbezüglich hat die belBeh die Rechtslage verkannt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180374.X04

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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