RS Vwgh 2007/1/30 2002/17/0346

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37406 Kurabgabe Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
KurabgabeG Stmk §4;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95;

Rechtssatz

Ob die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen hat, hängt vor allem davon ab, ob sie auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen konnte, dass für die Entscheidung des Falles noch weitere Nachweise erforderlich wären, und ob sie dies der beschwerdeführenden Partei (hier Unterkunftgeberin nach dem Stmk KurabgabeG) mitgeteilt hat. Eine Berufung der Behörde auf die Mitwirkungspflicht der Partei setzt nämlich voraus, dass dieser auch zur Kenntnis gebracht wurde, dass für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsfragen nach Ansicht der Behörde nicht festgestellt seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X06

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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