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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0446/54 E 17. Februar 1956 RS 2Stammrechtssatz
Ein körperliches Gebrechen kann nur dann als WESENTLICHE Ursache einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Betroffene diese Schädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus den ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Mittelbare DienstbeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001541.X02Im RIS seit
24.02.2003