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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1803/70 E 29. Oktober 1971 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Erkenntnis, ohne daß dies in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß hier eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 11a KOVG 1957 durchzuführen ist. Diese Auffassung stellt deshalb kein Abgehen von der in dem Erkenntnis vom 4.12.1970, 1729/69, vertretenen Rechtsminderung dar, weil im vorliegenden Fall bei der Zuerkennung der Grundrente überhaupt noch keine Richtsätze vorlagen und überdies im gegenständlichen Fall § 11a Abs 3 erster Satz anzuwenden ist.Aus dem Erkenntnis, ohne daß dies in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß hier eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG 1957 durchzuführen ist. Diese Auffassung stellt deshalb kein Abgehen von der in dem Erkenntnis vom 4.12.1970, 1729/69, vertretenen Rechtsminderung dar, weil im vorliegenden Fall bei der Zuerkennung der Grundrente überhaupt noch keine Richtsätze vorlagen und überdies im gegenständlichen Fall Paragraph 11 a, Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000839.X03Im RIS seit
24.03.2003