RS Vwgh 1976/1/30 0839/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1976
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §11a Abs1;
  1. KOVG 1957 § 11a heute
  2. KOVG 1957 § 11a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2008
  3. KOVG 1957 § 11a gültig von 01.07.1980 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1803/70 E 29. Oktober 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Erkenntnis, ohne daß dies in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß hier eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 11a KOVG 1957 durchzuführen ist. Diese Auffassung stellt deshalb kein Abgehen von der in dem Erkenntnis vom 4.12.1970, 1729/69, vertretenen Rechtsminderung dar, weil im vorliegenden Fall bei der Zuerkennung der Grundrente überhaupt noch keine Richtsätze vorlagen und überdies im gegenständlichen Fall § 11a Abs 3 erster Satz anzuwenden ist.Aus dem Erkenntnis, ohne daß dies in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß hier eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG 1957 durchzuführen ist. Diese Auffassung stellt deshalb kein Abgehen von der in dem Erkenntnis vom 4.12.1970, 1729/69, vertretenen Rechtsminderung dar, weil im vorliegenden Fall bei der Zuerkennung der Grundrente überhaupt noch keine Richtsätze vorlagen und überdies im gegenständlichen Fall Paragraph 11 a, Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000839.X03

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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