RS Vwgh 1976/2/2 1269/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1976
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1;
VwGG §59 Abs3;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2235/65 B VS 18. September 1967 VwSlg 7175 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG 1965 nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG 1965 enthalten sind. (Vermerk hiezu: Beschwerde des Erstbfrs wurde zurückgewiesen, der Bescheid wurde jedoch über Beschwerde des Zweitbfrs aufgehoben. Kostenersatzpflicht der Behörde an 2. Bfr, hingegen Kostenersatzpflicht des 1.Bfr an Behörde bzw mitbeteiligte Partei).Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des Paragraph 53, VwGG 1965 nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im Paragraph 47, VwGG 1965 enthalten sind. (Vermerk hiezu: Beschwerde des Erstbfrs wurde zurückgewiesen, der Bescheid wurde jedoch über Beschwerde des Zweitbfrs aufgehoben. Kostenersatzpflicht der Behörde an 2. Bfr, hingegen Kostenersatzpflicht des 1.Bfr an Behörde bzw mitbeteiligte Partei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001269.X01

Im RIS seit

14.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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