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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit einen Gefälligkeitsdienst darstellt oder im Rahmen einer Beschäftigung erfolgt, ist ob die betreffend Person in wirtschaftlicher (allenfalls im Rahmen von Weisungen auch in persönlicher) Abhängigkeit vom Inhaber des Lokales gehandelt hat. (Hier: Die belBeh hat das freundschaftliche Verhältnis zwischen der Fremden und dem Inhaber des Lokales nicht in Zweifel gezogen. Daher kann aus dem Umstand, dass die Fremde bei ihren Aufenthalten in Österreich kostenlos von ihrem Freund verpflegt wurde und hier auch kostenlos übernachten durfte, noch nicht abgeleitet werden, die Tätigkeit des Tischabräumens sei entgeltlich im Rahmen einer Beschäftigung erfolgt.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210038.X02Im RIS seit
22.02.2007