RS Vwgh 2007/1/30 2004/21/0038

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
FrG 1997 §36 Abs1 idF 2002/I/069;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8 idF 2002/I/069;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit einen Gefälligkeitsdienst darstellt oder im Rahmen einer Beschäftigung erfolgt, ist ob die betreffend Person in wirtschaftlicher (allenfalls im Rahmen von Weisungen auch in persönlicher) Abhängigkeit vom Inhaber des Lokales gehandelt hat. (Hier: Die belBeh hat das freundschaftliche Verhältnis zwischen der Fremden und dem Inhaber des Lokales nicht in Zweifel gezogen. Daher kann aus dem Umstand, dass die Fremde bei ihren Aufenthalten in Österreich kostenlos von ihrem Freund verpflegt wurde und hier auch kostenlos übernachten durfte, noch nicht abgeleitet werden, die Tätigkeit des Tischabräumens sei entgeltlich im Rahmen einer Beschäftigung erfolgt.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210038.X02

Im RIS seit

22.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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