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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1966 §9 Abs2 impl;Rechtssatz
Aus zeitweiligen Schmerzzuständen kann nicht das Bestehen einer anderen schweren Krankheit abgeleitet werden. Außerdem ist maßgeblich, inwieweit etwa Schmerzen oder Schlafstörungen durch Verwendung unschädlicher Medikamente wesentlich gemildert oder behoben werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001868.X02Im RIS seit
13.03.2003