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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Richtigstellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zurückzuweisen, wenn keine der Voraussetzungen der §§ 43 Abs 7, 45 und 46 VwGG 1965 vorliegt.Ein Antrag auf Richtigstellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zurückzuweisen, wenn keine der Voraussetzungen der Paragraphen 43, Absatz 7, 45 und 46 VwGG 1965 vorliegt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000276.X01Im RIS seit
27.03.2003