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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PG 1965;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1341/51 B 10. April 1953 VwSlg 2929 A/1953 RS 1Stammrechtssatz
Das Wesen der außerordentlichen Versorgungsgenüsse besteht darin, dass sie nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen, sondern ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus Commiserations- (Billigkeits-) Gründen verliehen werden. Das schließt nicht aus, dass bei der Verleihung solcher Versorgungsgenüsse nach Richtlinien vorgegangen wird (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000092.X03Im RIS seit
15.01.2003