Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdA 1976, S 181 teilweise Veröffentlichung;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1039/72 E 24. Oktober 1972 RS 4Stammrechtssatz
Eine organisatorische Einheit wird erst dann zu einem Betrieb im Sinne des BRG, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000441.X04Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016