RS Vwgh 1976/2/10 0441/75

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Veröffentlicht am 10.02.1976
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Beachte

Besprechung in: RdA 1976, S 181 teilweise Veröffentlichung;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1039/72 E 24. Oktober 1972 RS 4

Stammrechtssatz

Eine organisatorische Einheit wird erst dann zu einem Betrieb im Sinne des BRG, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000441.X04

Im RIS seit

21.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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