RS Vwgh 1976/2/10 0441/75

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Veröffentlicht am 10.02.1976
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Beachte

Besprechung in: RdA 1976, S 181 teilweise Veröffentlichung;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0492/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7664 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die organisatorische Einheit eines Betriebes muß in der Hauptsache in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszweckes und in der Einheit der Organisation, wobei bei dem zuletzt angeführten Erfordernis die räumliche Entfernung der Betriebsteile voneinander eine besondere Rolle spielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000441.X01

Im RIS seit

21.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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