Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdA 1976, S 181 teilweise Veröffentlichung;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0492/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7664 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Die organisatorische Einheit eines Betriebes muß in der Hauptsache in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszweckes und in der Einheit der Organisation, wobei bei dem zuletzt angeführten Erfordernis die räumliche Entfernung der Betriebsteile voneinander eine besondere Rolle spielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000441.X01Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016