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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung und über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten fällt in die Zuständigkeit der Aktiv(Dienst)behörde. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kann nicht als Vorfrage gem § 38 AVG 1950 von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden.Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung und über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten fällt in die Zuständigkeit der Aktiv(Dienst)behörde. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kann nicht als Vorfrage gem Paragraph 38, AVG 1950 von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001025.X01Im RIS seit
29.04.2003