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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1766/62 E 17. Juni 1963 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Festsetzung einer Gebühr für einen Bestandvertrag kommt es zufolge § 26 GebG im Zusammenhalt mit den § 15 BewG und § 16 BewG nicht auf den Wert des verpachteten Unternehmens, sondern auf den Wert des Entgeltes, dh auf den Wert des vereinbarten Bestandzinses (§ 33 TP 5 GebG) und zwar im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes an.Bei der Festsetzung einer Gebühr für einen Bestandvertrag kommt es zufolge Paragraph 26, GebG im Zusammenhalt mit den Paragraph 15, BewG und Paragraph 16, BewG nicht auf den Wert des verpachteten Unternehmens, sondern auf den Wert des Entgeltes, dh auf den Wert des vereinbarten Bestandzinses (Paragraph 33, TP 5 GebG) und zwar im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes an.
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E 17.6.1963, 1766/62 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001606.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013